Saisonarbeit steht wieder in den unterschiedlichen Branchen bevor.
Aus diesen Gründen sei auf eine Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes von Ende 2019, die damals neue Grundsätze schaffte, verwiesen. Wird eine Saisonarbeit vereinbart, ist der Vertrag keine befristeter Arbeitsvertrag, auch wenn der Arbeitnehmer Jahr für Jahr immer in Saisonarbeit für einen bestimmten Zeitraum beschäftigt wird. Das trifft z. B. für Beschäftigte in einem Freibad, aber auch in bestimmten gastronomischen Einrichtungen oder Freizeiteinrichtungen zu.
Diese haben nur für einen bestimmten Zeitraum – also z.B. ab 01.04. eines Jahres bis 31.10. des gleichen Jahres – eine Beschäftigungsmöglichkeit und bieten diese auch nur an. Das Arbeitsverhältnis gilt dann nicht als befristetes Arbeitsverhältnis und die gesetzliche Regelung des TzBfG ist nicht einschlägig. Nach dem TzBfG ist nämlich geregelt, dass ein Arbeitgeber einen Arbeitnehmer nicht zeitlich befristet einstellen kann, wenn und insoweit er bei ihm bereits vorher in einem Vorbeschäftigungsverhältnis stand.
Für derartige Saisonarbeitsverhältnisse gilt also die Prüfung nach TzBfG nicht und es wird auch nicht geprüft, ob es sich um eine so genannte Kettenbefristung handelt. Dennoch werden die Klauseln und Regelungen des Arbeitsvertrages nach den so genannten AGB-rechtlichen Regelungen der §§ 305 ff BGB geprüft, ob nämlich eine unangemessene Benachteiligung des Arbeitnehmers vorliegt.
Für diese Fälle sollten Sie sich Rechtsrat holen und prüfen, ob die entsprechende Regelung keine unangemessene Benachteiligung für den Arbeitnehmer darstellt.
Silvia Drach
Rechtsanwältin
Fachanwältin im Arbeitsrecht