Es ist allgemein bekannt, dass ein Kind, dass enterbt wird, Pflichtteilsansprüche hat.
Pflichtteilsansprüche sind reine Geldansprüche, deren Höhe sich nach dem Wert der Hälfte des gesetzlichen Erbteils richtet.
Zur Ermittlung der Pflichtteilsansprüche wird damit der Wert des Nachlasses herangezogen, der zum Zeitpunkt des Erbfalls vorhanden war.
Was aber, wenn der Erblasser vor seinem Tod einen Großteils seines Vermögens verschenkt hat?
Damit der Erblasser das Pflichtteilsrecht nicht durch lebzeitige Schenkungen umgehen kann, hat das enterbte Kind neben dem Pflichtteilsanspruch auch einen sog. Pflichtteilsergänzungsanspruch.
Hierbei wird der Wert der lebzeitigen Geschenke dem tatsächlich vorhandenen Nachlass hinzugerechnet.
Allerdings wird die Schenkung nur innerhalb des ersten Jahres vor dem Erbfall in vollem Umfange berücksichtigt. Innerhalb jeden weiteren Jahres vor dem Erbfall wird vom Wert der Schenkung jeweils 10% weniger berücksichtigt.
Erfolgte die Schenkung somit mehr als 10 Jahre vor dem Erbfall, ist diese für die Pflichtteilsberechnung nicht mehr relevant.
Diese 10-Jahres-Frist beginnt mit dem Vollzug der Schenkung.
Dies gilt jedoch nicht für alle Fälle.
Ist die Schenkung an einen Ehegatten erfolgt, beginnt die Frist nicht vor der Auflösung der Ehe.
Behält sich der Schenkende bei der Schenkung eines Grundstückes ein Wohnrecht vor, so kann dies bewirken, dass die 10-Jahres-Frist nicht zu laufen beginnt. Hier ist jeder Einzelfall separat zu prüfen.
Wir beraten Sie gern!
Rechtsanwältin Kerstin Clemens
Fachanwältin für Erbrecht
Anwaltskanzlei Drach & Drach