Meist ist diese Frage mit einem deutlichen JA zu beantworten.
Insbesondere unter Ehegatten sollte zur gegenseitigen Absicherung stets ein Testament errichtet werden. Dies sollte spätestens geschehen, wenn ein Grundstück zum Vermögen gehört.
Was viele nicht wissen:
Sind Kinder nicht vorhanden und hat der Erblasser kein Testament hinterlassen, erbt der überlebende Ehegatte nicht etwa allein.
Vielmehr erben dann neben dem Ehegatten die Eltern des Erblassers oder wenn diese nicht mehr leben, deren Kinder bzw. Enkelkinder oder notfalls die Großeltern des Erblassers.
Völlig unerwartet können so die Schwiegereltern Miteigentümer des Grundstücks werden.
Selbst wenn Kinder des Erblassers vorhanden sind, kann es Probleme geben.
Ohne Testament werden die Kinder ggf. Miteigentümer des Grundstückes und als solche auch ins Grundbuch eingetragen.
Der überlebende Elternteil kann dann trotz Sorgerecht dieses Wohngrundstück nicht einfach so verkaufen. Denn solange die Kinder minderjährig prüft das Familiengericht bei Verfügungen über Immobilien, bei denen die Kinder Miteigentümer sind, regelmäßig, ob diese für die Kinder auch lediglich rechtlich vorteilhaft sind. Verweigert das Familiengericht die Zustimmung, ist ein Verkauf des Grundstückes nicht möglich.
Vermeiden lassen sich diese und auch viele andere Probleme durch ein Testament.
Nicht zu empfehlen ist hier, dass Testament allein im stillen Kämmerlein zu errichten. Da bei der Testamentsgestaltung viele Aspekte zu berücksichtigen sind, sollte hierzu stets eine anwaltliche oder notarielle Beratung erfolgen.
Wir beraten Sie gern!
Rechtsanwältin Kerstin Clemens
Fachanwältin für Erbrecht
Anwaltskanzlei Drach & Drach