Wenn die Kinos zu haben, die Stadien, Schwimmbäder und Schulen geschlossen sind, gehen Sie doch einfach mal ins Gericht und sehen sich eine mündliche Verhandlung an. In die öffentliche gerichtliche Verhandlung dürfen Sie ungestraft gehen und erleben etwas. Und Sie nehmen eine wichtiges Recht war, denn Sie sind „die Öffentlichkeit“.
Die „Öffentlichkeit des Verfahrens“ ist einer der wesentlichen Grundsätze des Strafverfahrens. Er dient letztlich der Kontrolle der Arbeit der Gerichte. Seine Verletzung ist ein absoluter Revisionsgrund (§ 338 Nr. 6 StPO).
In Ansehung der Allgemeinverfügung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt vom 22.03.2020 zu Aktenzeichen 15-5422/10 kann man schon seine Zweifel haben, ob man überhaupt noch zu Gericht gehen darf, um an einer öffentlichen Verhandlung teilzunehmen. Und ein Verstoß gegen das Infektionsschutzgesetz kann teuer werden.
Das Amtsgericht Bautzen hat in einem Beschluss nun bejaht, dass die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung als Öffentlichkeit ein triftiger Grund ist, die häusliche Unterkunft zu verlassen.
Also gehen Sie doch ins Gericht und sehen Sie sich eine mündlichen Verhandlung an!
Wir kämpfen für Ihr Recht.
Rechtsanwalt Tomas Dils
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Anwalt
Anwaltskanzlei Drach & Drach
Bautzen, den 31.03.2020
AG_Bautzen_41_Cs_520_Js_28053_19_Beschluss_vom_20200331.pdf
OLG_Muenchen_2_Ws_364_20_H__Beschluss_vom_20200320.pdf