Keine fiktiven Mangelbeseitigungskosten

Der BGH hat in der Rechtsprechung im Jahre 2018 entschieden, dass es keine fiktiven Mangelbeseitigungskosten für die Beseitigung eines Mangels im Bauwerk/Werkvertragsrecht mehr gibt.

Was bedeutet das?

Werden Mängel nach der Abnahme durch den Auftraggeber angezeigt und hat der Auftragnehmer den Mangel trotz ordnungsgemäßer Aufforderung zur Mangelbeseitigung mit Fristsetzung nicht beseitigt, kann der Auftraggeber nur wie folgt vorgehen:

a)

Er kann den Mangel in Ersatzvornahme beseitigen und erhält die Kostenerstattung.

b)

Er beabsichtigt, den Mangel zu beseitigen und kann einen Vorschuss nach Kostenschätzung oder/und auf der Basis von Angeboten bekommen und muss nach Mangelbeseitigung den Vorschuss gegenüber dem Auftragnehmer abrechnen.

c)

Er will den Mangel nicht beseitigen, dann kann er nur noch

– die Minderung der Vergütung im Umfang der mangelhaft erbrachten Leistung  bauteilbezogen geltend machen,

– eine Vermögensbilanz erstellen, wonach sich der Wert der Sache mit und ohne Mangel bezogen auf das betroffene Bauteil ermittelt.

Beachtlich: Beide Varianten bedeuten, dass nur ein geringer Bruchteil der
tatsächlichen Mangelbeseitigungskosten ersetzt wird.

Bisher war es so, auch wenn er den Mangel nicht beseitigen wollte, erhielt er als Schadensersatz die Mangelbeseitigungskosten. Das ist durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes im Jahre 2018 nicht mehr möglich.

Gern berät Sie sie Unterzeichnerin mit derartigen Fragen, und zwar sowohl wenn es sich um Arbeiten am Bauwerk, der Errichtung eines Bauwerkes oder eine andere umfassende werkvertragliche Leistung handelt.

Silvia Drach

Fachanwältin für Bau- und Architektenrecht