Grundsätzlich ist dies erst einmal ganz einfach zu beantworten.
Die Kosten der Grabpflege hat derjenige zu tragen, der den Vertrag mit der Friedhofsverwaltung geschlossen hat. Denn in diesem Vertrag, ggf. in Verbindung mit der Friedhofssatzung, wird auch die Pflicht zur Grabpflege geregelt.
Spannend ist nunmehr jedoch die Frage, ob und inwieweit Erstattungsansprüche gegenüber den Erben des Bestatteten bestehen.
Für die Kosten der Beerdigung selbst wird in § 1968 BGB ausdrücklich geregelt, dass diese der Erbe zu tragen hat. Hiervon umfasst sind jedoch nicht die Kosten der Grabpflege.
Nach der bisherigen herrschenden Rechtsprechung ist die Grabpflege keine rechtliche, sondern lediglich eine sittliche Pflicht. Erstattungsansprüche werden daher überwiegend verneint.
Nunmehr gibt es jedoch einzelnen Urteile, die auch die Grabpflegekosten als erstattungsfähige Kosten gegenüber den Erben anerkannt haben.
Zur Begründung wird vergleichend auf das Erbschafts- und Schenkungssteuerrecht verwiesen. Darüber hinaus wird aufgrund der Regelungen in den meisten Friefhofssatzungen, wonach das Grab „in würdigem Zustand“ zu halten und „dauernd zu pflegen“ ist, nunmehr doch von einer rechtlichen Pflicht ausgegangen.
Letztlich wird die Erstattungsfähigkeit der Grabpflegekosten eine Frage des Einzelfalles bleiben. Es wird darauf ankommen, ob den Erben entsprechenden Pflichten durch ein Testament auferlegt wurden oder ob sich alle Erben einvernehmlich für eine Grabstelle entschieden haben.
Denn es steht den Erben weiterhin frei, sich für andere Bestattungsmöglichkeiten zu entscheiden, die keine Grabpflegekosten nach sich ziehen.
Wir beraten Sie gern!
Rechtsanwältin Kerstin Clemens
Fachanwältin für Erbrecht
Anwaltskanzlei Drach & Drach
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