Eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit wird i.d.R. durch die ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bewiesen. Dieser Beweiswert kann erschüttert werden, wenn aus gegebenen Umständen der Anlass auf Zweifel an der Erkrankung bestehen, Die Beweiskraft ist z.B. dann erschüttert, wenn ein Arbeitnehmer mit der eigenen Übergabe seiner Kündigung gleichzeitig, d.h. für dasselbe Datum, eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorlegt, die bis zum letzten Tag des Beschäftigungsverhältnisses reicht. Wenn der Arbeitnehmer am Folgetag nach Ablauf der Kündigungsfrist und Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung eine neue Arbeit bei einem anderen Arbeitgeber antritt, ist von einer Erschütterung des Beweiswertes der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung auszugehen.
Das kann im Einzelfall auch dann gelten, wenn der Arbeitnehmer sofort nach Übergabe der Kündigung durch den Arbeitgeber eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorlegt, die dann ggf. mit Verlängerungen auch bis zum letzten Tag der Kündigungsfrist reicht. Im letzteren Fall sind allerdings weitergehende Aspekte und Tatsachen zu prüfen. Es kommt also auf den Arbeitnehmer an. Das bedeutet, dass ein Arbeitnehmer für den Fall der Eigenkündigung sehr genau überlegen sollte, ob er tatsächlich für den Zeitraum seiner Kündigungsfrist eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorlegt oder ob es ihm nicht zumutbar ist, seine Arbeitskraft weiter anzubieten. Lassen Sie sich deshalb vorher sinnvollerweise arbeitsrechtlich beraten.
Silvia Drach
Rechtsanwältin
Fachanwalt für Arbeitsrecht