BGH-Urteil vom 11. November 2014 X ZR 32/14
Zum Sachverhalt ist darauf hinzuweisen, dass ein Bieter in einem Vergabeverfahren ein Angebot abgegeben hat, aber bereits nach dem Eröffnungstermin sein Angebot aus der Wertung nehmen wollte, weil er einen erheblichen Kalkulationsirrtum in einer Position habe, der sich insgesamt erheblich auswirkte.
Der Auftraggeber erteilte dennoch den Zuschlag und wollte, weil der Auftragnehmer sich weigerte, die Arbeiten auszuführen, einen Schadensersatz vom Auftragnehmer.
Das hat der BGH verneint, weil der Zuschlag gegen das Rücksichtnahmegebot nach § 241 Abs. 2 BGB verstoße.
Ihr Recht
Silvia Drach
Rechtsanwältin