Keine „unverzügliche“ Rügefrist“ mehr: § 107 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB ist europarechtswidrig!
Das Tatbestandsmerkmal der „Unverzüglichkeit“ der Rüge gemäß § 107 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB (Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen) verstößt gegen europäisches Recht und ist daher bis zu einer europarechtskonformen Neuregelungen (mit einer konkret in Tagen bemessenen Frist) nicht anzuwenden.
Quelle:
VK Südbayern, Beschluss vom 11.08.2014 – Z3-3-3194-1-29-06 / 14, Volltext: IBRRS 2014, 2391
GWB § 107 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1
IBR Januar 2015 zusammengefasst von RA John Richard Eydner, Berlin
Die Entscheidung dürfte sich auch auf die nicht europaweite Ausschreibung auswirken und für Ausschreibungen unterhalb der Schwellenwerte.
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