Mit der Umsetzung der Richtlinie des europäischen Parlaments ist im BGB der Verbraucherbauvertrag [ §§ 650i -650 o BGB] eingeführt worden. Ein Verbraucherbauvertrag liegt nur dann vor, wenn für einen Verbraucher ein neues Gebäude errichtet wird oder erhebliche Umbaumaßnahmen an einem bestehenden Gebäude vorgenommen werden. Bisher haben Unternehmer, die Einzelgewerke bei einem Neubau übernommen haben, das umfangreiche Schutzrecht für den Verbraucherbauvertrag, wie insbesondere das Widerrufsrecht des Verbrauchers nach Art. 249 EGBGB nicht akzeptieren wollen.
Nunmehr ist aber entschieden worden, dass auch der Vertrag über den Aushub der Baugrube, wie auch die Errrichtung eines Kellers für den privaten Bauherren d. h. für den Verbraucher, der eine Eigenheim errichten lassen will, ein Verbraucherbauvertrag ist. Bisher wurde vom Unternehmern eine Widerrufsbelehrung gegenüber dem Verbraucher nicht vorgenommen. Die Rechtsprechung bestätigt, dass auch die Einzelvergabe von Bauleistungen, die zur Errichtung eines Eigenheimes oder zum wesentlichen Umbau eines bestehenden Gebäudes erfolgt, unter die Regelung des Verbraucherbauvertrages fallen. Der Verbraucher hat ein Widerrufsrecht und gerade wenn er darüber nicht belehrt wurde, kann er diesen Widerruf eben auch nach einen längeren Zeitraum des Vertragsabschlusses ausüben. Das ist wichtig für den Verbraucherbauherren, denn in Zeiten, in denen die Unternehmer die Bauherren mit Preiserhöhungen konfrontieren, sollte man seine Möglichkeiten und Rechte kennen.
Silvia Drach
Rechtsanwältin