Beachten Sie bitte was folgt:
1.
Soweit der Bauunternehmer oder Bauträger die Abnahme verlangt, beachten Sie eventuelle Fristen zur Erklärung und zur Zusammenkunft der Abnahme. Verlangen Sie immer eine förmliche Abnahme – möglichst schon im Vertrag.
2.
Beachten Sie bei der Abnahme, dass Sie erst dann abnehmen, wenn die Leistungen wirklich im Wesentlichen fertig gestellt und mangelfrei sind. Holen Sie sich gegebenenfalls Rat ein oder führen Sie die Abnahme mit einem Sachverständigen durch, wenn Sie nicht einen Architekten für sich beauftragt haben.
3.
Behalten Sie sich ein Abnahmeprotokoll und erklären Sie innerhalb der Abnahme, dass Sie sich, sofern es einen Verzug im Bau gibt, sowohl eine mögliche vereinbarte Vertragsstrafe, ansonsten mögliche Schadensersatzforderungen aus Verzug vorbehalten.
4.
Heben Sie sich das Original des Protokolls für Ihre Akten auf und prüfen Sie, ob Sie eine vierjährige Gewährleistung im Falle eines VOB/B-Vertrages – meist nur wenn ein Architekt
dabei ist – oder eine 5-jährige Gewährleistung vereinbart haben.
Rechtzeitig vor Ablauf der Gewährleistung prüfen Sie nochmals, ob Mängel vorhanden sind und inwieweit Sie ein Abstellen der Mängel noch verlangen können oder verlangen sollten. Holen Sie sich hier eventuell rechtzeitig Rechtsrat.
5.
Bitte beachten Sie, dass üblicherweise Ihre Forderungen aus Mängeln an Ihrem Objekt innerhalb von 4 (bei einem so genannten VOB/B-Vertrag), ansonsten von 5 Jahren – BGB-Vertrag – verjähren und Ihnen auch eine Mangelanzeige am letzten Tag des Ablaufs der Verjährung nichts mehr nutzt und Sie die Mängel dann meist nicht mehr durchsetzen können.
6.
Alle Mängel, die Sie anlässlich der Abnahme feststellen, sollten Sie konkret aufschreiben, im Protokoll festhalten und eine Frist für die Beseitigung setzen.
Bitte beachten Sie, dass Sie nach der Abnahme – nämlich der Bauherr – beweisbelastet sind und nachweisen müssen, dass es sich tatsächlich um einen Mangel handelt, der vom Unternehmer/Bauträger zu vertreten ist.
Alle Mängel, die Sie bis einschließlich zur Abnahme feststellen, also im Abnahmeprotokoll festhalten, für diese ist der Bauunternehmer beweisbelastet.
Haben Sie Fragen, kommen Sie auf uns zu.
Silvia Drach
Rechtsanwältin
Vertrauensanwalt des Bauherrenschutzbundes e.V.