Eine Budgetüberschreitung allein ist kein Grund für die Aufhebung einer Ausschreibung.
Voraussetzung für eine Aufhebung der Ausschreibung bei einem nicht wirtschaftlichen Ergebnis ist stets, dass der Auftraggeber die Kosten für die Ausführung der Leistung vorab ordnungsgemäß kalkuliert hat. Hierzu gehören aktuell eingeholt datierte Angebote und eine ordnungsgemäß in der Vergabeakte dokumentierte Ex-ante-Schätzung.
Eindeutig ist festgehalten, dass der Preis nur subjektiv überhöht ist, wenn die Preise den gegebenen Marktverhältnissen entsprechen und damit die Aufhebung nicht begründet werden kann. Das ist aber regelmäßig in den letzten Monaten bei den öffentlichen Auftraggebern der Fall.
Silvia Drach
Rechtsanwältin
Fachanwältin im Bau- und Architektenrecht