Künstlerischer Bereich

Das Bühnenarbeitsrecht unterliegt besonderen Verfahrensvorschriften und Vorgehensweisen. Das ist auch wiederum durch ein neues Urteil des Bundesarbeitsgerichtes, das gerade erst im Mai 2017 veröffentlicht wurde, zum Ausdruck gekommen.

Wir sind deshalb auch regelmäßig im künstlerischen Bereich tätig, sowohl nach NV-Bühne als auch im Orchesterrecht. Entsprechende Erfahrungen in derartigen Klageverfahren liegen vor. Damit folgen wir auch der Rechtsprechung der Bühnenschieds- und Bühnenoberschiedsgerichte.

Wir informieren Sie darüber, dass die Bühnenschiedsgerichte und Bühnenoberschiedsgerichte genauso wie die Zivilgerichte daran gebunden sind, innerhalb von 5 Monaten nach der Verkündung des Urteils dieses mit Tatbestand und Entscheidungsgründen zu versehen und von den Mitgliedern der Schiedsgerichte unterschrieben, der Geschäftsstelle des Schiedsgerichtes übergeben müssen.

Passiert das nicht, stellt das wie bei den Zivil- und Arbeitsgerichten einen Verfahrensfehler dar und bei entsprechender Verfahrensrüge ist der Schiedsspruch aufzuheben und die Arbeitsgerichte sind an die entsprechenden Entscheidungen der Schiedsgerichte und deren Beweisaufnahme nicht mehr gebunden.

Ein entsprechendes Urteil hat das Bundesarbeitsgericht am 28.09.2016 erlassen.

Gerne informieren und beraten wir Sie dazu

Silvia Drach
Rechtsanwältin
Fachanwältin im Arbeitsrecht
Anwaltskanzlei Drach & Drach