Arbeitsrecht für Unternehmer

Das Bundesarbeitsgericht hat in zwei Entscheidungen am 21.09.2016 die Allgemeinverbindlichkeitserklärungen des Tarifvertrages über das Sozialkassenverfahren (VTV) Bau vom 15.05.2008, 25.06.2010 und 17.03.2014 für unwirksam erklärt.

Im Moment liegen die Urteilsgründe noch nicht vor. Es gibt lediglich eine Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichtes, die wir Ihnen gern zur Verfügung stellen.
Diese Entscheidung wird sich nicht für alle Unternehmen auswirken, allerdings sind diese für Unternehmen, die ihre Tätigkeit erst nach dem 15.05.2008 begonnen haben sowie für ausländische Bauunternehmen von Bedeutung.
Auch beachtlich ist es für Generalunternehmer und Auftraggeber, die möglicherweise für Beitragsrückstände ihrer SUB-Unternehmer in Haftung genommen wurden.

Hinweis:

Auf jeden Fall sollten alle Unternehmen, die ihre Tätigkeit erst nach dem 15.05.2008 als Bauunternehmen begonnen haben oder die, obwohl nicht direkt dem Bau zugeordnet, erst danach durch die SOKA z.B. in Anspruch genommen wurden, ihre Rückforderung spätestens im Dezember 2016 prüfen.
Das gilt nicht für Unternehmen, die aufgrund ihrer Zugehörigkeit zum Bautarifverband sowieso tarifgebunden sind.
Alle Unternehmen, die erst nach Mai 2008 entweder ihre Tätigkeit aufgenommen haben oder erst seit dem Zeitpunkt gegebenenfalls unter Beachtung der tariflichen Regelung einer Beitragspflicht im Bau und in den Sozialkassen unterfallen sind, trifft im Moment überhaupt keine Beitragspflicht bis einschließlich 06.07.2015.
Sind diese nicht vom allgemeinen Bautarifvertrag umfasst, lohnt es sich, die Rückforderung zu prüfen und gegebenenfalls durchzusetzen.

Bitte beachten Sie deshalb unbedingt Folgendes:

a)

Den großen Anteil der so genannten Beiträge zur SOKA macht die ULAK (Urlaubskasse) mit aktuell 14,5 % aus. Werden diese Beiträge durch den Arbeitgeber zurückgefordert, muss der Arbeitgeber die erstatteten Urlaubsvergütungen zurückzahlen, sodass nur die Differenzbeträge beim Arbeitgeber verbleiben. Hier muss geprüft werden, ob sich das Ganze lohnt.

b)

Der so genannte Beitrag für die Zusatzversorgung, was im Osten 0,60 % ausmacht, kann wohl vollständig gegenüber der SOKA zurückgefordert werden. Hier ist lediglich die Frage, ob gegenüber den Arbeitnehmern aufgrund arbeitsvertraglicher Regelung die Weiterzahlungspflicht besteht. Für Letzteres würde es auch keinen Sinn machen, die entsprechenden Rückforderungen geltend zu machen.

c)

Auf jeden Fall sind die so genannten Berufsbildungsumlagen maßgeblich und können zurückgefordert werden.

Da im Moment die Urteilsgründe nicht vorliegen, können die rechtlichen Fragen nicht abschließend geklärt werden, weil nicht klar ist, welche Allgemeinverbindlichkeitserklärung zuletzt wirklich wirksam war und welche Verjährungsfristen dann Anwendung finden.

Es lohnt sich also – gegebenenfalls mit anwaltlichem Rat – die Angelegenheit umfassend zu prüfen.

Silvia Drach
Rechtsanwältin
Fachanwältin im Arbeitsrecht
Anwaltskanzlei Drach & Drach