Der BGH hat mit seinem Beschluss vom 13.07.2016 ein Urteil des OLG Naumburg vom 13.10.2014 bestätigt, das in der Praxis Bedeutung hat.
Nach diesem Urteil ist klar, ob die Freigabe von Plänen eine Änderungsanordnung im Sinne § 2 Abs. 5, 6 VOB/B darstellt, lässt sich nicht einheitlich beantworten. Es kommt gerade im Bau immer auf die Umstände des jeweiligen Einzelfalles an. Übergibt der Auftraggeber dem Auftragnehmer nach Vertragsschluss freigegebene Ausführungspläne, die von den dem Vertrag zugrunde liegenden Entwurfsplänen abweichen, wird in den meisten Fällen von einer auftraggeberseitigen Änderungsanordnung auszugehen sein.
Anders ist es jedoch, wenn der Auftragnehmer die Ausführungsplanung erstellt und nicht auf etwaige Abweichungen gegenüber den Vertragsplänen hinweist. Dann ist die Planfreigabe des Auftraggebers nicht als Änderungsanordnung anzusehen.
Insoweit erlauben wir uns auch auf ein Urteil des OLG Dresden zu verweisen (IBR 2012, 9); aber auch Kapellmann/Schiffers haben sich damit sehr weitgehend auseinander gesetzt.
Gern beraten wir Sie dazu.
Silvia Drach
Rechtsanwältin
Fachanwältin im Bau- und Architektenrecht