Bausprechungsprotokolle als Grundlage

Um ein umfangreiches Bauvorhaben hat sich – so das OLG Dresden – der Auftraggeber selbst zu kümmern. Tut er das nicht, muss er sich sein Schweigen zu Absprachen, die konkret im Bauprotokoll niedergeschrieben sind und die sein Bauleiter mit dem Auftragnehmer trifft, insbesondere soweit sie ihm dadurch auch bekannt sind, als Einverständnis entgegenhalten lassen.

Es gibt ein Urteil des OLG Dresden vom 02.07.2014, das mit BGH-Beschluss vom 15.06.2016 bestätigt wurde. Danach hat das OLG Dresden akzeptiert, dass die Protokollniederschrift einen Auftrag beinhaltet, auch wenn der Bauleiter aus rechtlichen Gründen überhaupt nicht berechtigt ist, für den Bauherren entsprechende Aufträge zu erteilen. Werden aber in Protokollen konkrete Absprachen niedergeschrieben und der Bauherr bekommt die entsprechenden Informationen durch eine Protokollniederschrift, dann kann darin ein konkludentes Einverständnis zu sehen sein und der Auftrag als erteilt gelten.

Das ist eine Entscheidung, die sonst so nicht für die Bauprotokolle gilt. Auch wenn im Bauprotokoll steht, dass man unverzüglich dessen Inhalt widersprechen muss, wenn der Inhalt nicht als Verpflichtung beiderseitig gelten soll, führt das selten dennoch zum Auftrag. In wenigen Fällen muss der Bauherr sich aber dennoch das Handeln seines Bauleiters zurechnen lassen, wenn er umfassende Kenntnis über die Bauprotokolle hat und sich nicht weiter um sein Bauvorhaben trotz der entsprechenden notwendigen Voraussetzungen für einen Auftrag kümmert, insbesondere wenn Angebote vorliegen und die Freigabe und Beauftragung (hier) von Putzarbeiten keine weitere Verzögerung zulassen.

Es sind manchmal Kleinigkeiten und Besonderheiten, die dennoch zu einem Auftrag führen. Gern beraten wir Sie dazu umfassend.

Silvia Drach
Rechtsanwältin
Fachanwältin im Bau- und Architektenrecht

Anwaltskanzlei Drach & Drach