Befindet sich eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer in Elternzeit, darf der Arbeitgeber gemäß § 17 Abs. 1 S. 1 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz den Urlaubsanspruch für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um 1/12 kürzen, sofern die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer nicht während der Elternzeit beim Arbeitgeber Teilzeitarbeit leistet.
Endet das Arbeitsverhältnis nach der Elternzeit und entsteht für nicht in Anspruch genommenen Urlaub ein Anspruch auf Urlaubsabgeltung, darf der Abgeltungsanspruch nunmehr nicht mehr analog oben genannter Regelung des § 17 Abs. 1 S. 1 BEEG gekürzt werden.
Das Bundesarbeitsgericht hat seine bisherige Surrogatstheorie vollständig aufgegeben und verweist in seinem aktuellen Urteil vom 19.05.2015, 9 AZR 725/13 darauf, dass ein Anspruch auf Urlaubsabgeltung einen reinen Geldanspruch darstellt. Als Geldanspruch bildet er einen Teil des Vermögens der Arbeitnehmerin bzw. des Arbeitnehmers und unterscheidet sich nicht von anderen Zahlungsansprüchen der Arbeitnehmerin bzw. des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber. Er ist daher nicht wegen Inanspruchnahme der Elternzeit kürzbar.
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Ihr Recht
Bettina Israel
angestellte Rechtsanwältin
Anwaltskanzlei Drach & Drach