Vielfach auch durch das Internet angeregt sieht man schon heute in Deutschland Fahrzeuge mit einer Videokamera auf dem Armaturenbrett oder hinter der Windschutzscheibe, die während der gesamten Fahrt läuft und alles speichert, was vor dem Fahrzeug passiert. Viele Autofahrer meinen, wenn sie einmal einen Unfall haben, mit diesen Aufzeichnungen eventuell dann bei einer gerichtlichen Auseinandersetzung zur Schuldfrage beweisen zu können, dass sie den Unfall nicht verursacht haben.
Diese Frage der Verwertung einer Videoaufzeichnung aus dem Straßenverkehr musste jetzt das AG München bei einem Schadensersatzprozess aus einem Verkehrsunfall entscheiden.
Das Gericht lehnte die Verwertung und Verwendung der Videoaufzeichnung als Beweismittel ab und es ist davon auszugehen, dass sich auch die anderen Gerichte der Auffassung des AG München anschließen werden.
Das AG München argumentierte, dass zum einen die permanente, anlasslose Überwachung des Straßenverkehrs durch eine derartige Kamera gegen § 6b Abs. 1 Nr. 3 Bundesdatenschutzgesetz verstoße, denn dieses Gesetz bezweckt den Schutz des Einzelnen vor der Beeinträchtigung seines Persönlichkeitsrecht. Die Videoüberwachung im öffentlichen Raum ist nur zulässig, wenn sie für einen konkreten Zweck erforderlich ist und nicht andere schutzwürdige Interessen überwiegen. Das angedacht ist, den Unfall zu filmen, ist konkret, aber da die Kamera seit dem der Fahrtaufnahme des Fahrzeug läuft, werden auch Personen ohne ihre Zustimmung gefilmt, die später mit dem Unfall nichts zu tun haben.
Und dies ist zum anderen auch ein Verstoß gegen § 22 Satz 1 Kunsturhebergesetz, nach dem Bilder nur mit Einwilligung des Abgebildeten öffentlich gemacht werden dürfen. [ AG München, 345 C 5551/14).
Ihr Recht
Karl-Heinz Drach
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht