Leben Parteien in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft zusammen, sind bei einer Trennung die Regelungen zur Beendigung eines ehelichen Güterstandes, meist der Güterstand der Zugewinngemeinschaft, grundsätzlich nicht anwendbar.
Hat aber eine Partei der nichtehelichen Lebensgemeinschaft beispielsweise zur Absicherung der anderen Partei für den Fall des Versterbens des Zuwendenden einen größeren Vermögenswert zugewendet, handelt es sich nach einem Urteil des BGH vom 06.05.2014, AZ: X ZR 135/11 regelmäßig nicht um eine Schenkung. Diese Zuwendung wird wie eine ehebedingte Zuwendung unter Verheirateten als gemeinschaftsbezogene Zuwendung während einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft angesehen.
Eine gemeinschaftsbezogene Zuwendung kann bei Beendigung/Scheitern der nichtehelichen Lebensgemeinschaft wegen Wegfall der Geschäftsgrundlage zurückgefordert werden.
Ihr Recht
Rechtsanwältin Bettina Israel
Fachanwältin für Familienrecht