Die gemeinsame elterliche Sorge verpflichtet und berechtigt die Eltern gemeinsam über die körperlichen und geistig-seelischen Belange sowie wirtschaftlichen Interessen in Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung unter Beachtung des Kindeswohls zu entscheiden. Hierzu gehören beispielhaft:
–Â Â Â Erziehung des Kindes nach gemeinsamer Festlegung von Erziehungsmaximen
–Â Â Â Wahl eines Vornamens, Familiennamens
–Â Â Â Bestimmung des Aufenthalts (bei wem und wo lebt das Kind)
–   Entscheidung zu medizinischen Eingriffen einschließlich Schwangerschaftsabbruch
–   Entscheidung, ob und wogegen geimpft wird, außer Schutzimpfungen
–   Angelegenheiten der schulischen Ausbildung einschließlich Schulart und Schule mit
Ausnahme von Entscheidungen zum alltäglichen Schulablauf (z.B. Nachhilfelehrer,
Teilnahme an Klassenfahrten)
–   Angelegenheiten der Berufsausbildung einschließlich Berufswahl und Ausbildungsbetrieb
–Â Â Â Wechsel des Kindes in ein Heim oder Internat
–   religiöse Erziehung
–   Auswanderung des Kindes, längerer Ferienaufenthalt im Ausland oder Schüleraustausch
–Â Â Â Umgang mit dem Kind
–   Entscheidung über Kindesvermögen mit Ausnahme Verwaltung kleinerer Geldgeschenke oder eines Schülergirokontos für die Verwaltung des Taschengeldes
–Â Â Â Annahme oder Ausschlagung einer Erbschaft
–   Beachtung des Persönlichkeitsrechtes des Kindes, z.B. bei Veröffentlichungen von Fotos in    Facebook o.ä.
–   Zustimmung zu genehmigungspflichtigen Geschäften
–Â Â Â Ort und Art der Bestattung des Kindes
Können sich die Eltern auch nicht mit Hilfe des Jugendamtes oder von Beratungsstellen zu einzelnen Fragen des Sorgerechtes einigen, muss ein gerichtliches Verfahren eingeleitet werden. Spätestens dann sollten Sie unsere Hilfe in Anspruch nehmen.
Ihr Recht
Rechtsanwältin Bettina Israel
Anwaltskanzlei Drach & Drach