Schwerbehinderte Menschen müssen zum Vorstellungsgespräch im öffentlichen Dienst eingeladen werden. Unterleibt die erforderliche Einladung eines Schwerbehinderten durch den öffentlichen Arbeitgeber entgegen den Verpflichtungen aus § 82 SGB IX, ist dies nach der Rechtsprechung des BAG grundsätzlich ein Indiz für die Vermutung einer Benachteiligung des schwerbehinderten Bewerbers wegen seiner Behinderung.
Diese Vermutungswirkung entfällt nicht dadurch rückwirkend, dass der öffentliche Arbeitgeber nach einem entsprechenden Hinweis durch den schwerbehinderten Bewerber die zunächst unterbliebene Einladung zu einem Vorstellungsgespräch nachholt.
Das BAG hat eine nicht unerhebliche Missbrauchs- und Umgehungsgefahr darin gesehen, wenn ein öffentlicher Auftraggeber nachträglich den schwerbehinderten Bewerber doch noch zu einem Bewerbungsgespräch einlädt, nachdem ein Hinweis gekommen ist.
Damit hat der öffentliche Arbeitgeber durch gezielte nachträgliche Einladung und gegebenenfalls „rein formale“ Vorstellungsgepräche Ansprüche aus dem AGG in Leere laufen lassen – BAG Urteil vom 22.08.2013 8 AZR 563/12.
Ihr Recht
Silvia Drach
Fachanwältin im Arbeitsrecht