Der Bundesgerichtshof hat mit Entscheidung vom 04.04.2014 zum AZ: V ZR 275/12 festgestellt, dass Mängelbeseitigungskosten nicht in jeder Höhe vom Verkäufer zu tragen sind.
„Leitsätze
1. Stellen sich die zur Mängelbeseitigung erforderlichen Kosten als unverhältnismäßig dar, so kann der Käufer von dem Verkäufer nur Ersatz des mangelbedingten Minderwerts der Sache verlangen.
2. Ob die Kosten unverhältnismäßig sind, ist aufgrund einer umfassenden Würdigung der Umstände des Einzelfalls unter Berücksichtigung der in § 439 Abs. 3 BGB genannten Kriterien festzustellen.
3. Bei Grundstückskaufverträgen kann als erster Anhaltspunkt davon ausgegangen werden, dass die Kosten der Mängelbeseitigung unverhältnismäßig sind, wenn sie entweder den Verkehrswert des Grundstücks in mangelfreiem Zustand oder 200% des mangelbedingten Minderwerts übersteigen.
4. Für die Beurteilung der Unverhältnismäßigkeit der Kosten kommt es auf den Beginn der Mängelbeseitigung durch den Käufer an. Stellt sich während deren Ausführung heraus, dass die Kosten höher als erwartet sind, steht dies einer Ersatzpflicht nur entgegen, wenn ein wirtschaftlich denkender Käufer die Arbeiten auch unter Berücksichtigung der bereits angefallenen Kosten nicht fortführen würde bzw. fortgeführt hätte.“
Gemäß § 439 Abs. 3 S. 1 BGB kann der Verkäufer die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung verweigern, wenn diese nur mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist.
Der Bundesgerichtshof hat nunmehr Richtlinien für die Bemessung der Unverhältnismäßigkeit der Mängelbeseitigungskosten und die dem Käufer dann zustehenden Ersatzansprüche der Höhe nach festgestellt.
Darüber hinaus hat der Bundesgerichtshof nochmals klargestellt, dass sich der Käufer im Rahmen des Vorteilsausgleiches diejenigen Kosten anrechnen lassen muss, die diesem auch bei vertragsgemäßer Erfüllung entstanden wären.
Ihr Recht
Rechtsanwältin Kerstin Clemens
Anwaltskanzlei Drach & Drach