In einem neuen Urteil aus Januar 2014 (BAG-Urteil vom 15.01.2014 10 AZR 297/13) hat sich das Bundesarbeitsgericht neu mit der Frage der Zahlung der betrieblichen Sonderzahlungen auseinander gesetzt und entschieden:
„Orientierungssatz 2
Scheiden Beschäftigte, die dem Betrieb mindestens 6 Monate angehören, wegen
Erwerbs- oder Berufungsunfähigkeit, wegen Erreichens der Altersgrenze oder
aufgrund Kündigung zwecks Inanspruchnahme vorgezogenen Altersruhegeldes
im Laufe des Kalenderjahres aus dem Beruf aus, haben sie gemäß § 2.6 Abs. 2 TV
Sonderzahlungen 2005 Anspruch auf die volle Sonderzahlung. Das Bestehen des
Arbeitsverhältnisses am Stichtag ist dafür nicht erforderlich.
§ 2.6 Abs. 2 TV erweitert insoweit den Kreis der anspruchsberechtigten Beschäftigten
gegenüber § 2.1.“
Der vorgenannte Orientierungssatz beinhaltet, dass abweichend vom Wortlaut des Tarifvertrages Sonderzahlungen 2005 nicht nur die sechsmonatige Betriebszugehörigkeit und das ungekündigte Bestehen eines Arbeitsverhältnisses am 1. Dezember des jeweiligen Jahres Voraussetzung für den Erhalt der Sonderzahlung sind (so genanntes Weihnachtsgeld), sondern dass auch der Eintritt der Erwerbs- und Berufsunfähigkeit wegen des Erreichens der Altersgrenze oder auf Grund Kündigung zwecks Inanspruchnahme vorgezogenen Altersruhegeldes die Sonderzahlung zu zahlen ist.
Ihr Recht
Rechtsanwältin Silvia Drach
Fachanwältin für Arbeitsrecht