Rückforderung beeinträchtigter Schenkungen

Wer in einem Ehegatten-Testament oder einem Erbvertrag als Begünstiger benannt ist, sollte nicht nur prüfen, welche Nachlassgegenstände noch vorhanden sind, sondern auch, welche Nachlassgegenstände nach Errichtung des Testamentes bzw. nach Abschluss des Erbvertrages durch den Erblasser verschenkt wurden.
Dies ist nicht nur relevant für die Frage eventueller Pflichtteilsergänzungsansprüche.

§ 2287 BGB gewährt dem jeweils Begünstigten nach dem Erbfall sogar einen Herausgabeanspruch gegenüber dem Beschenkten.

Wenn der Erblasser in Benachteiligungsabsicht z.B. ein Grundstück verschenkt hat, kann der nach dem Testament oder Erbvertrag Berechtigte dieses Grundstück nach den Grundsätzen der ungerechtfertigten Bereicherung wieder an sich herausverlangen.
Eine Benachtteiligungsabsicht wird vermutet, wenn kein lebzeitiges Eigeninteresse des Erblassers an der Verfügung erkennbar ist.

§ 2287 BGB gilt für alle Erbverträge und für wechselbezügliche Verfügungen in Ehegattentestamenten.
Mit dieser Regelung soll die Umgehung bindender letztwilliger Verfügungen verhindert werden.
Die Verjährungsfrist für die Geltendmachung der Herausgabeansprüche von drei Jahren beginnt mit dem Erbfall.

Ihr Recht

Rechtsanwältin Kerstin Clemens
Anwaltskanzlei Drach & Drach