Wenn ein Architektur- oder Ingenieurbüro Zahlungen auf Abschlagsrechnungen erhält, so tragen das Architektur- und Ingenieurbüro im Prozess die volle Beweislast für den Vergütungsanspruch, wenn der Auftraggeber im Prozess die Rückzahlung bzw. Auszahlung eines vermeintlichen Überschusses verlangt.
Insoweit das Architektur- oder Ingenieurbüro Rechnungen als Abschlagsrechnungen bezeichnet, sind die Zahlungen, die darauf erfolgen, Abschlagsrechnungen. Diese Rechnungen sind vorläufig. Abschlagsrechnungen gelten nur „vorläufig“; der Auftragnehmer kann die dort abgerechneten Positionen bezahlen und muss sie noch nicht prüfen. Er darf diese bezahlen und nachdem die Schlussrechnung vorliegt, mögliche Ãœberzahlungen zurückfordern.
Der Vorläufigkeit des Abrechnungssystems stehen dementsprechend also die Rechte des Auftraggebers/Bauherrn gegenüber. Der Bauherr muss nur auf eine prüfbare Abschlagsrechnung leisten. Obwohl bereits prüfbare Abschlagsrechnungen von der Rechtsprechung verlangt werden, kann der Bauherr dennoch unbesorgt zahlen, denn er hat das Recht, nach Vertragsbeendigung eine Schlussrechnung zu verlangen und bei Überzahlungen die Rückzahlung des vermeintlichen Überschusses auch klageweise geltend zu machen. Der Bauherr hat nämlich einen Vorteil bei der Beweislast, wenn er Überzahlung geltend macht. Der Bauherr muss nur ausreichend nachvollziehbar vortragen, warum er vermeintlich einen Rückforderungsanspruch hat. Dann ist es Sache des Architektur- oder Ingenieurbüros zu beweisen, dass diese berechtigt waren, d.h. die erhaltenen Zahlungen zu verlangen und diese auch nicht herausgeben zu müssen.
Dabei müssen die Architekten und Ingenieure auch die Angemessenheit ihrer Leistungen beweisen und nachweisen. Es geht sogar noch weiter. Da sich die Höhe der Abschläge nach dem Wert der erbrachten Leistungen zu richten hat, muss der Architekt oder Ingenieur dem adäquaten Wort seiner Leistung auch voll umfänglich selbst nachweisen. Er trägt im Prozess des Auftraggebers auf Auszahlung eines Überschusses die volle Beweislast für seinen Vergütungsanspruch. Abschlagszahlungen gelten weder als Abnahme von Teilen einer Bauleistung, noch stellen sie ein Teilanerkenntnis des Vergütungsanspruchs dar.
Es steht erst zum Zeitpunkt der Schlussrechnung fest, ob der Bauherr einen Rückforderungsanspruch hat, so zumindestens die Rechtsprechung und der Ausgangspunkt.
Architekten und Ingenieure sollten beachten, dass bei Abrechnung auf der Grundlage von geleisteten Arbeitsstunden auch unter Beachtung der Rechtsprechung des BGH aus dem Jahre 2009 der Bauherr erst bei der Schlussrechnung im Einzelnen einwenden darf, dass die berechneten Stunden für ihn nicht nachvollziehbar sind. Auch die Zahlungen der Abschlagsrechnungen sind eben kein Anerkenntnis der Stunden durch den Bauherren.
Ihr Recht
Silvia Drach
Rechtsanwältin