Bereits seit 01.01.2012 hat nunmehr das zentrale Testamentsregister, geführt durch die Bundesnotarkammer, seine Arbeit aufgenommen.
Seither werden dort sämtliche bei Notaren erstellte oder in gerichtliche Verwahrung gegebene Testamente registriert.
Die Standesämter informieren täglich über alle Sterbefälle, so dass ein zeitnaher Abgleich mit bestehenden Registrierungen möglich ist. Bei vorhandenen Registrierungen erfolgt eine entsprechende Mitteilung an das zuständige Nachlassgericht.
Hierdurch soll künftig sichergestellt werden, dass auch alle letztwilligen Verfügungen im Rahmen der Erbfolge Berücksichtigung finden.
Die Registrierung kostet einmalig 15,00 €.
Auskünfte werden Notaren und Gerichten erteilt.
Hinsichtlich der Testamente, die nicht in gerichtliche oder notarielle Verwahrung gegeben wurden, gilt § 2259 BGB:
Wer ein Testament, das nicht in besondere amtliche Verwahrung gebracht ist, im Besitz hat, ist verpflichtet, es unverzüglich, nachdem er von dem Tode des Erblassers Kenntnis erlangt hat, an das Nachlassgericht abzuliefern.
Letztlich erhält somit das jeweilig zuständige Nachlassgericht sämtliche auffindbaren Testamente.
Über einen Rechtsanwalt kann sodann Einsicht in die Nachlassakte beim zuständigen Nachlassgericht beantragt werden.
Hierfür und für weitere Fragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gern zur Verfügung.
Ihr Recht
Rechtsanwältin Kerstin Clemens