Der BGH hat nunmehr entschieden, dass in Verbraucher-Darlehensverträgen vorformulierte Bestimmungen, nach denen ein Bearbeitungsentgelt (auch Bearbeitungsgebühr genannt) berechnet wird, unwirksam sind.
Dies gilt insbesondere auch für Darlehensverträge im Zusammenhang mit dem Kauf eines PKW, dem Hauskredit und Konsumkrediten.
Für die berechneten Bearbeitungsentgelt werden keine entsprechenden Gegenleistungen durch die Banken erbracht. „Vielmehr werden damit lediglich Kosten für Tätigkeiten (wie etwa die Zurverfügungstellung der Darlehenssumme, die Bearbeitung des Darlehensvertrages, die Prüfung der Kundenbonität, die Erfassung der Kundenwünsche und Kundendaten, die Führung der Vertragsgespräche oder die Abgabe des Darlehensangebotes) auf die Kunden … abgewälzt, die … (die Banken) … im eigenen Interesse erbringen oder auf Grund bestehender eigener Rechtspflichten zu erbringen haben.“ (Pressemitteilung 80/2014 des Bundesgerichtshofes)
Die Kunden haben daher einen Anspruch auf Rückzahlung der Bearbeitungsentgelt.
Für die Prüfung Ihrer Darlehensverträge sowie die Rückforderung der unberechtigt erhobenen Bearbeitungsentgelt stehen wir Ihnen gern zur Verfügung.
Ihr Recht
Kerstin Clemens
Rechtsanwältin
Anwaltskanzlei Drach & Drach