Mit dem Inkrafttreten des Bundesmeldegesetzes (BMG) am 01.11.2015 ist dieser Artikel veraltet.
Das neue, bundeseinheitliche Meldegesetz sieht eine (auf zwei Jahre befristete) Auskunftssperre nur noch in wenigen Ausnahmefällen in § 51 BMG Auskunftssperre vor.
Für Auskünfte aus dem Sächsischen Melderegister verwenden Sie bitte das Formular:
Antrag auf Auskunft über die im Sächsischen Melderegister (SMR) gespeicherten Daten
alter Artikel:
In Sachsen bekam die Verarbeitung personenbezogener Daten 2007 eine neue Qualität. Dies wäre fast unbemerkt geblieben, würden wir nicht regelmäßig auch die Verkündungsmedien für unsere Mandanten lesen. Der unten abgedruckte HINWEIS wäre Ihnen sonst bestimmt verborgen geblieben.
Mit der Einführung eines zentralen, praktisch von allen sächsischen Behörden abrufbaren Melderegisters (Kommunale Kernmelderegister – KKM) verfolgt der Freistaat Sachsen sicher auch eine schneller und effizientere Verwaltungsarbeit. Nebeneffekt ist jedoch auch der Umstand, das Justiz- und StrafverfolgungsÂbehörden nun schneller und effizienter an Melderegisterdaten herankommen.
Wer wissen möchte, welche Daten über ihn gespeichert sind und wer, welche Daten abgerufen hat kann unser vorbereitetes Formular zur Auskunft verwenden.
Wer aber diese Form der Datenübermittlung nicht wünscht (was im Einzelfall eventuell zu längeren Bearbeitungszeiten bei Behörden führen kann), braucht nur unser Formular zum Widerspruch auswählen und unterschrieben beim örtlichen Einwohnermeldeamt abgeben.
Tomas Dils
Rechtsanwalt
Anwaltskanzlei Drach & Drach
Wallstraße 6
02625 Bautzen
Telefon: 03591 37100
Telefax: 03591 371099
Formular für den Widerspruch gegen die Weitergabe von Daten aus dem Kommunalen Kernmelderegister KKM in Sachsen
Typ: PDF-Dokument
Größe: 84 kb
Lizenz: Anwaltskanzlei Drach & Drach und SAKD
Anmerkung: Neugestaltet in Abstimmung mit der SAKD im Juli 2008
Formular für die Auskunft aus dem Kommunalen Kernmelderegister KKM in Sachsen
Typ: PDF-Dokument
Größe: 52 kb
Lizenz: Anwaltskanzlei Drach & Drach und SAKD
Anmerkung: Neugestaltet in Abstimmung mit der SAKD im Juli 2008
Sächsisches Amtsblatt
Nr. 43/2007 vom 25. Oktober 2007, Seite 30
Bekanntmachung
der Sächsischen Anstalt für kommunale Datenverarbeitung
über das Bestehen eines Widerspruchsrechts sowie eines Auskunftsrechts
im Zusammenhang mit dem automatisierten Abruf einfacher Melderegisterauskünfte
über das Kommunale Kernmelderegister (KKM) gemäß § 4a Abs. l Satz l Nr. 3 SAKDG
in Verbindung mit § 32 Abs. 5 SächsMG
Vom 4. Oktober 2007
Aufgrund von § 32 Abs. 5 des Sächsischen Meldegesetzes (SächsMG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Juli 2006 (SächsGVBl. S. 388) in Verbindung mit § 4a des Gesetzes über die Errichtung der Sächsischen Anstalt für kommunale Datenverarbeitung (SAKDG) vom 15. Juli 1994 (SächsGVBl. S. 1432), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 16. Februar 2006 (SächsGVBl. S. 58, 65) geändert worden ist, wird auf Folgendes hingewiesen:
1. Jeder Betroffene kann einem automatisierten Abruf einfacher Melderegisterauskünfte zu seiner Person aus dem Kommunalen Kernmelderegister (KKM) gemäß § 4a Abs. l Satz l Nr. 3 SAKDG in Verbindung mit § 32 Abs. 5 und § 36 Nr. 1 Buchst. d SächsMG bei der Meldebehörde des Wohnorts widersprechen. Liegt ein Widerspruch vor, ist diese Form der Auskunftserteilung unzulässig.
2. Die SAKD als Betreiber des Kommunalen Kernmelderegisters (KKM) hat dem Betroffenen auf Antrag Auskunft zu erteilen über
– die zu seiner Person gespeicherten Daten und Hinweise, auch soweit sie sich auf die Herkunft der Daten beziehen,
– die Empfänger oder Kategorien von Empfängern von regelmäßigen Datenübermittlungen sowie die Arten der zu übermittelnden Daten,
– die Zwecke und die Rechtsgrundlagen der Speicherung und von Datenübermittlungen.
Der Auskunftsantrag kann bei der
Sächsischen Anstalt für kommunale Datenverarbeitung,
Bischofstraße 18,
01877 Bischofswerda
gestellt werden.
Bischofswerda, den 4. Oktober 2007
Sächsische Anstalt für kommunale Datenverarbeitung
Feger
Direktor
(1) Die SAKD errichtet und betreibt ein Kommunales Kernmelderegister (KKM) für die Erfüllung folgender Aufgaben:
1. die regelmäßigen Datenübermittlungen an Behörden oder sonstige öffentliche Stellen des Bundes nach der Verordnung zur Durchführung von regelmäßigen Datenübermittlungen der Meldebehörden an Behörden oder sonstige öffentliche Stellen des Bundes (Zweite Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung – 2. BMeldDÃœV) vom 31. Juli 1995 (BGBl. I S. 1011), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 19. November 2004 (BGBl. I S. 2902, 2905), in der jeweils geltenden Fassung,
2. die regelmäßigen Datenübermittlungen an sächsische Behörden, Gerichte und Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure mit Amtssitz im Freistaat Sachsen im Wege des automatisierten Abrufs über das Internet (§ 29 Abs. 5 und § 36 Nr. 4 Buchst. b des Sächsischen Meldegesetzes [SächsMG] in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. April 1997 [SächsGVBl. S. 377], das zuletzt durch Artikel 1 und 2 des Gesetzes vom 16. Februar 2006 [SächsGVBl. S. 58, 65] geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung),
3. die Erteilung der einfachen Melderegisterauskünfte im Wege des automatisierten Abrufs über das Internet (§ 32 Abs. 5 und § 36 Nr. 1 Buchst. d SächsMG) und
4. durch eine Plausibilitätsprüfung der im KKM gespeicherten Daten konkrete Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit eines gemeindlichen Melderegisters im Sinne des § 25 Abs. 3 SächsMG festzustellen und die betroffenen Meldebehörden hierüber zu unterrichten.
Für die Aufgaben nach Satz 1 ist die SAKD als Meldebehörde im Sinne des Sächsischen Meldegesetzes zuständig.
(2) Zur Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1 speichert die SAKD im KKM
1. die in § 29 Abs. 1 und § 5 Abs. 2 Nr. 6 bis 8 SächsMG bezeichneten Daten der meldepflichtigen Einwohner im Freistaat Sachsen und
2. die Eintragung einer Auskunftssperre nach § 34 SächsMG oder den Widerspruch gegen die Erteilung der einfachen Melderegisterauskunft im Wege des automatisierten Abrufs über das Internet nach § 32 Abs. 4 SächsMG .
(3) Die Meldebehörden übermitteln durch Datenübertragung
1. nach Maßgabe der Verordnung gemäß Absatz 6 Nr. 1 die in Absatz 2 Nr. 1 und 2 genannten Daten,
2. tagesaktuell jede spätere Änderung der in ihren Melderegistern gemäß § 29 Abs. 1 SächsMG gespeicherten Daten und
3. tagesaktuell jede spätere Änderung der in § 5 Abs. 2 Nr. 6 bis 8 SächsMG gespeicherten Daten, Eintragung einer Auskunftssperre nach § 34 SächsMG , Einlegung eines Widerspruchs nach § 32 Abs. 4 Satz 4 SächsMG oder deren Aufhebung
an das KKM. Die Daten eines Einwohners, der seine bisherige Wohnung aufgibt und keine neue Wohnung im Freistaat Sachsen bezieht, oder die Daten eines verstorbenen Einwohners sind im KKM entsprechend § 26 Abs. 2 bis 4 SächsMG zu löschen.
(4) Die im KKM gespeicherten Daten dürfen nur für die in Absatz 1 Satz 1 genannten Aufgaben verarbeitet werden. Dabei sind dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zur Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit zu treffen, die insbesondere die Vertraulichkeit und die Unversehrtheit der im KKM gespeicherten Daten gewährleisten.
(5) Die SAKD teilt jedem Einwohner zum Zwecke der eindeutigen Identifizierung ein einheitliches Merkmal zu (Meldenummer), das von den Meldebehörden zu speichern und bei jeder Datenübermittlung zwischen der SAKD und den Meldebehörden anzugeben ist. Es besteht aus einer Ziffernfolge, die nur aus den Daten nach Absatz 2 gebildet oder abgeleitet werden darf; die letzte Stelle ist eine Prüfziffer. Die Meldenummer ist im KKM zu speichern. Die Meldenummer ist entsprechend der Frist des § 26 Abs. 4 SächsMG zu löschen. Jeder Einwohner darf nur eine Meldenummer erhalten, die nur einmal vergeben werden darf. Die SAKD darf die Meldenummer nur erheben und verwenden, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist. Die Meldebehörden dürfen die Meldenummer nur für Datenübermittlungen nach Satz 1 erheben oder verwenden und ihre Dateien insoweit nur nach der Meldenummer ordnen oder für den Zugriff erschließen, als dies nach Satz 1 erforderlich ist.
(6) Das Staatsministerium des Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
1. den Zeitpunkt, die Voraussetzungen und das Verfahren für die Aufnahme der Tätigkeit des KKM, die Vergabe der Meldenummer sowie die Form und das Verfahren der Datenübertragungen nach Absatz 3 Satz 1, insbesondere die technischen Standards bei der Nutzung eines bestimmten sicheren Verwaltungsnetzes oder des Internets,
2. das Verfahren und die Bedingungen für eine Beauftragung Dritter mit der automatisierten Führung des KKM, insbesondere die Ausschreibungsbedingungen und den Umfang der Nutzung des Landesportals,
3. die pauschalisierte Beteiligung der Gemeinden nach § 10 Abs. 6 und das Verfahren der Kostenerstattung nach § 10 Abs. 2 und 5 sowie
4. das Verfahren der Plausibilitätsprüfung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 4, insbesondere den zeitlichen Rhythmus und die datenschutzrechtlichen Anforderungen,
zu regeln.