2014

Wenn die Eltern ins Heim müssen

Müssen Eltern im Pflegeheim untergebracht werden, reicht deren Rente nicht immer für die entstehenden Heimkosten und einen zusätzlichen Barbetrag zur Bestreitung der eigenen Bedürfnisse des täglichen Lebens aus.
Spätestens dann sind die Eltern unterhaltsbedürftig geworden. Zur Zahlung von Unterhalt sind die Kinder verpflichtet. Zunächst treten i.d.R. Sozialhilfeträger für die offenen Heimkosten ein. Gleichzeitig geht der Unterhaltsanspruch des Elternteils gegenüber den eigenen Kindern auf den Sozialhilfeträger über.
Dann versuchen die Sozialhilfeträger den entstandenen Unterhaltsbedarf von den Kindern zu bekommen. Der Bundesgerichtshof hat in einer Entscheidung vom 21.11.2012 festgestellt, dem Elternteil steht nur eine zumutbare einfache und kostengünstige Heimunterbringung zuzüglich ein Barbetrag für die Bedürfnisse des eigenen Lebens zu.
Andererseits ist ein Kind nach einem Urteil des BGH vom 12.02.2014 auch dann dem Elternteil zum Unterhalt verpflichtet, wenn kurz nach Eintritt der Volljährigkeit der Kontakt endgültig und dauerhaft vom Kind abgebrochen wurde und der Elternteil durch Testament das Kind auf den Pflichtteil verwiesen hat. Der Vater hatte sich bis zur Volljährigkeit um den Sohn gekümmert. Mit der Errichtung eines Testaments hat der Vater von seinem Recht auf Testierfreiheit Gebrauch gemacht.
Allerdings muss jedem Unterhaltsverpflichteten ein Selbstbehalt für den eigenen Lebensunterhalt verbleiben. Dieser beträgt gegenüber Eltern z.Z. 1600,00 €. Darüber hinaus bleibt die Hälfte des Betrages zusätzlich anrechnungsfrei, welcher die 1600,00 € übersteigt. Der Selbstbehalt wird vom Nettoeinkommen des unterhaltsverpflichteten Kindes berechnet. Dabei können bestimmte Beträge vorab in Abzug gebracht werden. Dies sind z.B. berufsbedingte Fahrtkosten oder Beiträge für eine private Rentenversicherung.
Mehrere Kinder haften für den Unterhaltsbedarf anteilig entsprechend ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse.

Ihr Recht
Rechtsanwältin Bettina Israel

Ab dem 1.Mai 2014 geht es im Straßenverkehr um die Fahreignung

Für alle Verkehrsteilnehmer, die gegenwärtig keine oder eine Eintragung im Verkehrszentralregister in Flensburg haben, ist folgendes zu beachten:
noch kann man ein Aufbauseminar nutzen, um Punkte vor dem 01.05.2014 abzubauen. Die Fahrschulen sind darauf eingerichtet. So erfolgt ein Abzug von vier Punkten, wenn man gegenwärtig bis acht Punkte in Flensburg eingetragen hat.
Dies wäre dann 8 Punkte minus 4 Punkte = 4 Punkte, umgerechnet nach dem 01.05.2014 dann 2 Punkte im Fahreignungsregister.
Der Verkehrsteilnehmer, der sich gerade in der Phase einer begangenen Ordnungswidrigkeit befindet, ihm die Eintragung von Punkten in Fahreignungsregister in Flensburg drohen und bisher noch keine Eintragung hat,sollte, wenn der Vorwurf stimmt, gegenüber der Behörde drängen, dass diese noch vor dem 01.05.2014 den Bußgeldbescheid fertigt und ihm zustellt.
Dies hat den Vorteil, dass diese Eintragung nach zwei Jahren im Fahreignungsregister gelöscht wird, wenn keine andere Löschungsfrist nach dem alten Bußgeldkatalog vorgesehen ist. Sonst wären es mindesten 2,5 Jahre Löschungsfrist.
Der Verkehrsteilnehmer, der in Flensburg schon mit Punkten“vertreten“ ist, sollte, wenn jetzt vor dem 01.05.2014 ein Bußgeldbescheid droht, mit anwaltlicher Hilfe versuchen, dass die Rechtskraft dieses Bußgeldbescheides erst nach dem 01.05.2014 eintritt. Dies hilft, alte Punkte in der Tilgungsfrist nicht „neu“ zu beleben.
Verkehrsteilnehmer müssen ab dem 01.05.2014 mehr die Verkehrsregeln, insbesondere die Geschwindigkeit, kein Handy am Ohr, keine Unfallflucht einhalten, denn sonst steht ihre Fahreignung ganz schnell auf dem Prüfstand.

Ihr Recht
Rechtsanwalt Karl-Heinz Drach


Link Informationsblatt zu Punkten im Verkehrszentralregister (VZR) und im Fahreignungsregister (FAER)

Typ: PDF-Dokument
Größe: 530 kB
Lizenz: Kraftfahrbundesamt
Anmerkung: Stand April 2014

Sie müssen dort nicht unterschreiben!

Straßenverkehr ist eine gefährliche Angelegenheit. Fehler passieren regelmäßig, die meisten bleiben ohne Folgen. Andernfalls ist meist die Polizei zur Stelle oder von Nöten.
Der Kontakt mit Polizeibeamten hat also selten einen erfreulichen Anlass. Das wird möglicherweise an Ihnen oder Ihrem Verhalten liegen oder an dem Verhalten Dritter.
Die Aufgabe der Polizeibeamten ist es, für die Staatsanwaltschaft oder die Bußgeldstelle den Sachverhalt zu erforschen und in einer Akte zu dokumentieren und in Datenbanken zu speichern. Was in der Akte steht, gilt erst einmal als gesetzt. Was in die Datenbanken der Polizei kommt, bleibt dort lange stehen.
Für Betroffene ist es schwierig oder gar nicht einzuschätzen, wie ihre Äußerungen unmittelbar nach einem Unfall oder bei einer Polizeikontrolle später von Staatsanwälten, Richtern, Versicherern, Bußgeldstellen oder Anwälten verstanden werden.
Ich rate Ihnen, sich in einer solchen Situation auf die Angaben zu beschränken, die Sie wirklich und wahrheitsgemäß machen müssen: Vorname, Name, Wohnanschrift. Sie müssen Führerschein und Fahrzeugschein vorweisen (§ 34 StVO) und bei einem Unfall mitteilen, ob Sie Unfallbeteiligter sind. Nicht mehr, nicht weniger. Die Angaben müssen Sie noch am Unfallort gegenüber allen anderen Unfallbeteiligten machen.
Nicht mehr, nicht weniger.
Aber Sie müssen keine Formulare unterschreiben! Jedenfalls sollten Sie sich die zuvor ganz genau durchlesen und verstehen, was da steht und was Sie damit erklären. Bei Zweifeln fragen Sie genau nach, zum Beispiel bei einem Anwalt.
Was in den Datenbanken der Polizei in Sachsen steht, können Sie über eine kostenfreie Auskunft beim Landeskriminalamt Sachsen anfordern. Einen Vordruck finden Sie unter https://www.rechtsanwaltdrach.de/pass.

Ihr Recht
Rechtsanwalt Tomas Dils

Unklarheiten in der Ausschreibung

Aufgrund des aktuellen Urteils des BGH vom 12.09.2013 haben wir in mehreren Verfahren obsiegt. Die Entscheidung des BGH ist wichtig für jedes Unternehmen das Werkleistungen erbringt!
Unklarheiten in der Ausschreibung gehen nicht zu Lasten des Auftragnehmers!
Das Ergebnis der Auslegung eines Bauvertrages aufgrund öffentlicher Ausschreibung wird  nicht dadurch beeinflusst, dass der Auftragnehmer etwaige Unklarheiten der Ausschreibung nicht aufgeklärt hat.

Urteil des BGH vom 12.09.2013, AZ: VII ZR 227/11

Ihr Recht
Rechtsanwältin Silvia Drach
Fachanwältin für Bau- und Architektenrecht

Das zentrale Testamentsregister

Bereits seit 01.01.2012 hat nunmehr das zentrale Testamentsregister, geführt durch die Bundesnotarkammer, seine Arbeit aufgenommen.
Seither werden dort sämtliche bei Notaren erstellte oder in gerichtliche Verwahrung gegebene Testamente registriert.
Die Standesämter informieren täglich über alle Sterbefälle, so dass ein zeitnaher Abgleich mit bestehenden Registrierungen möglich ist. Bei vorhandenen Registrierungen erfolgt eine entsprechende Mitteilung an das zuständige Nachlassgericht.
Hierdurch soll künftig sichergestellt werden, dass auch alle letztwilligen Verfügungen im Rahmen der Erbfolge Berücksichtigung finden.
Die Registrierung kostet einmalig 15,00 €.
Auskünfte werden Notaren und Gerichten erteilt.
Hinsichtlich der Testamente, die nicht in gerichtliche oder notarielle Verwahrung gegeben wurden, gilt § 2259 BGB:
Wer ein Testament, das nicht in besondere amtliche Verwahrung gebracht ist, im Besitz hat, ist verpflichtet, es unverzüglich, nachdem er von dem Tode des Erblassers Kenntnis erlangt hat, an das Nachlassgericht abzuliefern.
Letztlich erhält somit das jeweilig zuständige Nachlassgericht sämtliche auffindbaren Testamente.
Über einen Rechtsanwalt kann sodann Einsicht in die Nachlassakte beim zuständigen Nachlassgericht beantragt werden.
Hierfür und für weitere Fragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gern zur Verfügung.

Ihr Recht
Rechtsanwältin Kerstin Clemens

Elterngeldanspruch jetzt für beide Zwillinge

Nach dem Bundeselterngeldgesetz besteht für die ersten 14. Lebensmonate eines Kindes Anspruch auf Elterngeld in Höhe von 67% des Einkommens vor der Geburt, mind. 300,00 € und max. 1.800,00 € pro Monat.
Bisher wurde Eltern von Zwillingen lediglich einmalig Elterngeld für maximal bis zum 14. Lebensmonat gewährt. Dies wurde vielfach als ungerecht angesehen, da Eltern, die zwei Kinder nacheinander bekommen, Anspruch auf zweimal Elterngeld haben.
Eltern aus Bayern hatten nunmehr gleichzeitig für ihre Zwillinge vierzehn Monate Elternzeit in Anspruch genommen. Jedes Elternteil hatte für einen der Zwillinge Elterngeld für den 1. – 12. Lebensmonat beantragt und für den jeweils anderen Zwilling Elterngeld für den 13.- 14. Lebensmonat.
Nach einem jahrelangen Rechtsstreit sprach das Bundessozialgericht am 27.06.2013 zum Aktenzeichen B 10 EG 3/12 R nunmehr jedem Elternteil das beantragte Elterngeld zu. Hierbei wurde ausdrücklich klargestellt, dass der Elterngeldanspruch für jedes Kind besteht. Gleichzeitig wies das Gericht darauf hin, dass der Mehrlingszuschlag in Höhe von 300,00 € nicht auf das Elterngeld anzurechnen ist, sondern zusätzlich gewährt werden muss.
Wir empfehlen somit den Eltern von Zwillingen, die ihre Kinder gemeinsam in den ersten 14. Monaten betreuen wollen, entsprechend gesonderte Elterngeldanträge zu stellen.
Aber auch für Eltern, die ihre Zwillinge im Jahre 2009 und danach gleichzeitig im 1. – 14. Lebensmonat betreut haben, kann noch ein Ãœberprüfungsantrag zum Elterngeldbescheid gemäß § 44 SGB X gestellt und die Nachzahlung des nicht gewährten Elterngeldes beantragt werden. Die zu beachtende Verjährungfrist beträgt vier Jahre zum Jahresende.

Wir wahren Ihr Recht
Rechtsanwältin Kerstin Clemens

Pflichtteilsberechtigte haben Anspruch auf umfassende Grundbucheinsicht

Es soll ja vorkommen, dass Ehegatten oder Kinder enterbt werden.
Diese sind jedoch keineswegs rechtlos gestellt, sondern haben vielmehr einen gesetzlichen Anspruch auf ihren Pflichtteil in Höhe der Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Darüber hinaus besteht auch Anspruch auf die sog. Pflichtteilsergänzung. Hierunter versteht man die (jedenfallls teilweise) Einbeziehung von Schenkungen des Erblassers in den letzten 10 Jahren vor dem Erbfall in die Pflichtteilsberechnung. An dieser Stelle sind auch teilweise Schenkungen des Erblasser in Form von Verkäufen unter Wert relevant. Weiter sind Vorempfänge unter Kindern auszugleichen.
Um diese Ansprüche geltend machen zu können, stehen den Pflichtteilsberechtigten weitreichende Auskunftsansprüche und auch Wertermittlungsansprüche zu.
Darüber hinaus hat das OLG Karlsruhe mit Beschluss vom 05.09.2013 zum Aktenzeichen 11 Wx 57/13 die Rechte von Pflichtteilsberechtigten weiter gestärkt.
Das OLG Karlsruhe hat nunmehr entschieden, dass Pflichtteilsberechtigte ein umfassendes Recht auf Grundbucheinsicht haben. Hierzu gehört auch das Recht auf Einsicht in entsprechende Kaufverträge, die für die Berechnung der Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche relevant sein können.
In o.g. Fall hatte das Grundbuchamt die Einsicht mit der Begründung verweigert, es handele sich um einen offensichtlichen Verkauf unter Fremden. Eine für einen Pflichtteilsergänzungsanspruch relevante Schenkung sei daher nicht zu vermuten. Ein Anspruch, dessen Verfolgung zur Grundbucheinsicht berechtigen könne, sei daher nicht ersichtlich.
Das OLG Karlsruhe hat nunmehr jedoch festgestellt, dass Pflichtteilsberechtigte eigene Prüfungsrechte haben.

Ihr Recht
Rechtsanwältin Kerstin Clemens

Ausblick

und hier gibt es bald noch mehr …