Daten sind das Lebenselexier einer modernen Gesellschaft, an die einige schon den Anspruch stellen, eine Informationsgesellschaft zu sein. Daher werden überall, wo es nur zulässig ist, Daten über Sie gespeichert.
Als besonders heikel werden Daten über die wirtschaftliche Situation einer Person empfunden. Dazu kennt fast jeder Bundesbürger Stichworte, wie SCHUFA, Creditreform usw. Unter diesen Stichworten findet man dann auch schnell im Internet Darstellungen der eigenen Rechte und Möglichkeiten zur Auskunftserlangung und zur Löschung von (unberechtigt) gespeicherten Daten.
Wenige Bürger wissen, wie die Sächsische Polizei mit Daten umgeht. Grundlage für die Datenspeicherung ist das Polizeigesetzes des Freistaates Sachsen.
Zentrales Element ist das Polizeilichen Auskunftssystem Sachsen (PASS). Gespeichert werden im PASS zu einer Anzeige (ohne Anspruch auf Vollständigkeit):
- Juristische Beschreibung des Tatbestandes
- Datum der Anzeigenerstattung
- Polizeiliche Vorkommnisnummer
- Sachbearbeitende Polizeidienststelle
- Tatort
- Tatzeit
- zuständige Staatsanwaltschaft
- Aktenzeichen der Staatsanwaltschaft
- Kurzsachverhalt
- Geschädigte/Opfer
- Verfahrensausgang
Zu einer Person werden (ohne Anspruch auf Vollständigkeit) erfasst:
- Familienname/Name der Institution
- Vorname/Ergänzung zur institution
- Geschlecht
- Geburtsdatum
- Geburtsort
- Geburtsland
- Staatsangehörigkeit
- Familienstand
- Sondervermerk
- Personengebundene Hinweise
- Erlernter Beruf
- Ausgeübte Tätigkeit
- Beschäftigungsort
- Scheinbares Alter
- Größe
- Gestalt
- Andere personengebundene Merkmale
- Äußere Erscheinung
- Wohnort
- Postleitzahl
- Straße
- Hausnummer
- Zeitpunkt der Feststellung
Hinzu kommen bei Opfern von Straftaten noch:
- Täter-Opfer-Beziehung
- Opfercharakteristik
- Verletzungsfolgen
Unter den Punkten „Sondervermerk“ und „Personengebundene Hinweis“ können zum Beispiel eine Pass- oder Ausweisnummer oder eine Telefonnummer eingetragen sein oder eine Hinweis wie „Betäubungsmittel-Konsument“ oder „junger Intensivtäter“.
Damit wird klar, dass nicht nur objektive Daten, sondern auch subjektive Einschätzungen geÂspeichert werden. Gerade diese subjektiven Einschätzungen können falsch sein und damit Polizeibeamten, die auf diese Daten zugreifen, schnell einen falschen Eindruck von einer Person geben. So verwundert es nicht, wenn auf Grund solcher personengebundenen Hinweise eingesetzte Beamte ihr Verhalten entsprechend anpassen.
Wenn Sie wissen wollen, was über Sie gespeichert wurde, drucken Sie einfach das hier verlinkte
Auskunfts- und Löschungsersuchen PASS
aus, tragen Ihre Daten ein und senden es unterschrieben mit der Briefpost ab.
Grundlage für die Auskunft ist § 51 des Polizeigesetzes des Freistaates Sachsen i. V. m. § 18 Absatz 1 des Sächsischen Datenschutzgesetzes. Das Auskunftsersuchen ist immer an das Landeskriminalamt Sachsen zu richten.
Sind Daten fehlerhaft können Sie deren Berichtigung verlangen.
Die Löschung von Daten erfolgt von der zuständigen Polizeidienststelle. Der Anspruch begründet sich diesmal aus § 49 des Polizeigesetzes des Freistaates Sachsen i. V. m. § 20 Absatz 1 des Sächsischen Datenschutzgesetzes. Auf den Löschungsantrag ergeht ein kostenfreier Bescheid. Er ist also ein Verwaltungsakt, gegen den Sie das Rechtsmittel des Widerspruchs und (soweit dieser abgelehnt wird) das Rechtsmittel der Klage beim zuständigen Verwaltungsgericht einlegen können. Sollten in dem Bescheid Kosten angefordert werden, sollte jedenfalls Widerspruch hiergegen erhoben werden. Auch wenn es gesetzlich nicht erforderlich ist, empfiehlt sich dabei eine anwaltliche Vertretung.
Eine weitere Anlaufstelle ist immer
Der Sächsische Datenschutzbeauftragte
Bernhard-von-Lindenau-Platz 1
01067 Dresden
Postfach 120705, 01008 Dresden
Telefon: +49 351 4935-401
Telefax: +49 351 4935-490.
Sollten Sie Zweifel an der Rechtmäßigkeit gespeicherter Daten haben, können Sie sich gern von einem Rechtsanwalt beraten lassen.
Rechtsanwalt Tomas Dils
Anwaltskanzlei Drach & Drach
Wallstraße 6
02625 Bautzen
Telefon: 03591 37100
Telefax: 03591 371099