Müssen Eltern im Pflegeheim untergebracht werden, reicht deren Rente nicht immer für die entstehenden Heimkosten und einen zusätzlichen Barbetrag zur Bestreitung der eigenen Bedürfnisse des täglichen Lebens aus.
Spätestens dann sind die Eltern unterhaltsbedürftig geworden. Zur Zahlung von Unterhalt sind die Kinder verpflichtet. Zunächst treten i.d.R. Sozialhilfeträger für die offenen Heimkosten ein. Gleichzeitig geht der Unterhaltsanspruch des Elternteils gegenüber den eigenen Kindern auf den Sozialhilfeträger über.
Dann versuchen die Sozialhilfeträger den entstandenen Unterhaltsbedarf von den Kindern zu bekommen. Der Bundesgerichtshof hat in einer Entscheidung vom 21.11.2012 festgestellt, dem Elternteil steht nur eine zumutbare einfache und kostengünstige Heimunterbringung zuzüglich ein Barbetrag für die Bedürfnisse des eigenen Lebens zu.
Andererseits ist ein Kind nach einem Urteil des BGH vom 12.02.2014 auch dann dem Elternteil zum Unterhalt verpflichtet, wenn kurz nach Eintritt der Volljährigkeit der Kontakt endgültig und dauerhaft vom Kind abgebrochen wurde und der Elternteil durch Testament das Kind auf den Pflichtteil verwiesen hat. Der Vater hatte sich bis zur Volljährigkeit um den Sohn gekümmert. Mit der Errichtung eines Testaments hat der Vater von seinem Recht auf Testierfreiheit Gebrauch gemacht.
Allerdings muss jedem Unterhaltsverpflichteten ein Selbstbehalt für den eigenen Lebensunterhalt verbleiben. Dieser beträgt gegenüber Eltern z.Z. 1600,00 €. Darüber hinaus bleibt die Hälfte des Betrages zusätzlich anrechnungsfrei, welcher die 1600,00 € übersteigt. Der Selbstbehalt wird vom Nettoeinkommen des unterhaltsverpflichteten Kindes berechnet. Dabei können bestimmte Beträge vorab in Abzug gebracht werden. Dies sind z.B. berufsbedingte Fahrtkosten oder Beiträge für eine private Rentenversicherung.
Mehrere Kinder haften für den Unterhaltsbedarf anteilig entsprechend ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse.
Ihr Recht
Rechtsanwältin Bettina Israel