Ausblick
Der Bundesgerichtshof hat entschieden - Erfüllungsort der Nacherfüllung im Kaufrecht
Vielfach steht vor dem Verkäufer wie auch für den Käufer die Frage, wo sich der Ort befindet, an dem der Verkäufer die Nacherfüllung vornehmen muss, wenn innerhalb der gesetzlichen Gewährleistungszeit bei einer gekauften Sache ein Mangel eintritt:
Muss der Käufer die Sache dem Verkäufer zusenden/hinbringen oder muss der Verkäufer die Sache zwecks Mangelbeseitigung vom Käufer oder von dem Ort holen, wo sich die mangelhafte Sache gerade befindet?
In der Regel wird zwischen dem Verkäufer und dem Käufer bei Kauf der Sache zu diesem Fall nichts vereinbart.
Und wenn nichts vereinbart wird, ist die Verpflichtung des Verkäufers zur Nacherfüllung auf die Vornahme der hierzu erforderlichen Handlungen am Erfüllungsort begrenzt.
Und Erfüllungsort ist, wenn nichts anders vereinbart ist, der Sitz des Verkäufers.
D. h. in der Umsetzung: tritt ein Mangel an der gekauften Sache innerhalb der gesetzlichen Gewährleistungsfrist ein, ist es Aufgabe des Käufers:
1. den Verkäufer über den Mangel zu informieren
2. dem Verkäufer die Möglichkeit der Mangelbeseitigung einzuräumen
3. die mangelbehaftete Sache zum Ort des Verkaufs oder zu dem Firmensitz des Verkäufers zu bringen.
Damit ist geklärt, dass die Transport- oder Versandkosten beim Käufer anfallen, die er dann gestützt auf § 439 Abs. 2 BGB vom Verkäufer erstattet verlangen kann.
Doch dieses Verlangen für den Käufer besteht nur dann, wenn es sich tatsächlich um einen Mangel handelt, den Verkäufer zu vertreten hat.
So ist ein Defekt aus Verschleiß kein Mangel!
Natürlich hat der Käufer mit der Organisation des Rücktransport der gekauften Sache zum Sitz des Verkäufers Aufwendungen, doch müssen diese nicht zwingend die Erheblichkeitsschwelle
überschreiten, aus der dem Käufer nicht zugemutet werden kann, sich um den Rücktransport zu
kümmern.
Doch es kommt immer auf den Einzelfall an, man kann dies nicht pauschal festmachen!
Auch das Risiko, diese Kosten des Rücktransport nicht wieder zu erlangen, weil eben kein Mangel, sondern Verschleiß vorlag, ändert nichts daran.
Aber der Käufer kann vom Verkäufer einen Vorschuss für die Transportkosten verlangen oder den Verkäufer vorab informieren, welche Art des Transport er beabsichtigt und welche Kosten hierdurch voraussichtlich entstehen.
Damit hat der Verkäufer die Möglichkeit, Alternativen anzubieten. Macht der Verkäufer dies dann in dieser Situation nicht, kann er später nicht vorbringen, er hätte diese Transportkosten günstiger schaffen können.
Übernimmt der Verkäufer den Transport vom Standort der mangelhaften Sache zum Sitz des
Verkäufers und stellt sich dann im Rahmen der Nachbesserung heraus, dass kein Mangel vorliegt, kann der Verkäufer die von ihm aufgewendeten Transportkosten gegenüber dem Käufer seinerseits geltend machen und bis zur Bezahlung dieser die Herausgabe der Sache an den Käufer verweigern (Pfandrecht).
(vgl.: BGH , Urt. v. 13.04.2011 – VIII ZR 220/10)
Ihr Recht
Rechtsanwalt Karl-Heinz Drach