In Berufen ohne größere Arbeitskräfteknappheit stellen Arbeitgeber ihre Mitarbeiter häufig nur befristet ein. Dies ist ohne besonderen Grund bis höchstens 2 Jahren zulässig. Für ältere Arbeitnehmer ab dem 52. Lebensjahr kann eine längere Befristung möglich sein.
Es besteht auch die Möglichkeit Mitarbeiter aus einem sachlichen Grund befristet einzustellen. Die zulässigen Sachgründe sind im Teilzeit- und Befristungsgesetz geregelt, z.B. Vertretung anderer Arbeitnehmer (beispielsweise wegen Krankheit oder Elternzeit), zur Erprobung oder für ein zeitlich begrenztes Projekt.
Für letzteren Fall hat das BAG am 21.08.2019 klargestellt, dass eine Projektbefristung nicht zulässig ist, wenn mehrere Projekte mit inhaltlich gleichen Arbeiten hintereinander geschaltet werden. Wenn die Arbeitnehmer letztendlich Daueraufgaben wahrnehmen, handelt es sich um keine zulässige Sachgrundbefristung.
Dagegen können die Arbeitnehmer Entfristungsklage beim Arbeitsgericht einreichen. Das Arbeitsgericht prüft, ob es sich nicht doch um ein unbefristetes Arbeitsverhältnis handelt.
Für jede Befristung eines Arbeitsverhältnisses, ob zeitlich oder wegen eines Sachgrundes, hat das Gesetz für die Wirksamkeit des Arbeitsvertrages die Schriftform festgelegt.
Haben Sie Fragen dazu oder wollen Sie die Rechtmäßigkeit einer Befristung prüfen lassen, wenden Sie sich vertrauensvoll an uns.
Silvia Drach
Fachanwältin für Arbeitsrecht
Rechtsanwältin