Pflichttteilsansprüche für Erben

Werden Kinder, Ehegatten oder Eltern durch ein Testament von der Erbfolge ausgeschlossen, steht ihnen ein Pflichtteil zu. Dies ist meist bekannt.

Unbekannt ist jedoch oft, dass auch dem Erben mindestens sein gesetzlicher Pflichtteil verbleiben muss.

Der Pflichtteil besteht grundsätzlich in Höhe der Hälfte des gesetzlichen Erbteils.
Dieser wird jedoch nicht allein nach dem Nachlass berechnet, der zum Zeitpunkt des Erbfalls noch vorhanden ist. Vielmehr sind auch lebzeitige Zuwendungen des Erblassers an Dritte in den letzten zehn Jahren vor dem Erbfall, hier insbesondere auch Versicherungsleistungen, zu berücksichtigen.

Ist der Erbe ein Kind des Erblassers sind auch, unabhängig von der 10-Jahres-Frist, größere Zuwendungen des Erblassers an seine anderen Kinder oder eigene Hilfe- und Pflegeleistungen des Erben gegenüber dem Erblasser bei der Berechnung der Pflichtteilsansprüche relevant.

Wird nun der Erbteil eines Erben, z.B. durch Vermächtnisse, Auflagen oder lebzeitige Zuwendungen des Erblassers an Dritte, soweit reduziert, dass dem Erben tatsächlich nicht einmal mehr sein gesetzlicher Pflichtteil verbleibt, so stehen dem Erben Ansprüche gegenüber Miterben, Vermächtnisnehmern oder Beschenkten zu.

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Ihr Recht
Beratung zu Pflichtteilsrechten führt Rechtsanwältin Clemens
Kerstin Clemens
Fachanwältin für Erbrecht
angestellte Rechtsanwältin
Anwaltskanzlei Drach & Drach