Ein Urteil des Bundesarbeitsgerichtes vom 23.07.2015 zu einer Kündigung sollte in Kleinbetrieben, auf das das Kündigungsschutzgesetz (bis zu 10 Arbeitnehmer) nicht zur Anwendung gelangt, Beachtung finden. Dies gilt insbesondere, wenn deren Arbeitnehmer zum Teil (soweit die Voraussetzungen vorliegen) bereits mit 63 Jahren ohne Abzug in die Altersrente gehen könnten – jedoch nicht müssen.
Das Bundesarbeitsgericht hat festgehalten, dass eine so genannte altersdiskriminierende Kündigung im Kleinbetrieb nach § 134 BGB i.V.m. § 7 Abs. 1, §§ 1, 3 AGG unwirksam ist.
Bereits die Erwähnung in der Kündigungserklärung oder bei Übergabe der Kündigung, dass der Arbeitnehmer eine Pensionsberechtigung hat, kann eine unmittelbare Benachteiligung wegen des Lebensalters nach § 22 AGG vermuten lassen. Zur Widerlegung der Vermutung ist die Darlegung und gegebenenfalls der Vollbeweis durch den Arbeitgeber zu führen. Er muss beweisen, dass Tatsachen und Gründe zur Kündigung geführt haben, die nicht das Alter betreffen.
Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 23.07.2015 zu Aktenzeichen 6 AZR 457/14
Ihr Recht
Silvia Drach
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Arbeitsrecht
Anwaltskanzlei Drach & Drach