Da steht für viele Mieter die Frage, in welchem Zustand muss die Wohnung übergeben werden. Da wird erst wieder ein Blick in den schon lange weggelegten Mietvertrag vorgenommen und meint richtig fündig zu werden.
Die meisten Mietverträge sind sogenannte Formularverträge, also solche, die nicht individuell zwischen Vermieter und Mieter ausgehandelt werden. Die Klauseln in solchen Verträgen gelten nur, wenn sie fair sind und den Mieter nicht unangemessen benachteiligen. Dabei kommt es auf jedes Wort an. Grundlage für die Beurteilung ist die für den Mieter ungünstigste Auslegung der Regelungen.
Beispiel: Im Mietvertrag steht, dass „(…) Fenster und Türen (…)“ zu streichen sind. Das heißt im für den Mieter ungünstigsten Fall: Sie sind komplett, also auch außen zu streichen. Außenanstriche sind aber keine Schönheitsreparatur, sondern stets vom Vermieter zu übernehmende Instandhaltung. Die Klausel ist demnach unwirksam und der Mieter muss überhaupt nicht renovieren.
Schönheitsreparaturen sind nur das Tapezieren, Anstreichen oder Kalken der Wände und Decken, das Streichen der Fußböden, Heizkörper einschließlich Heizrohre, der Innentüren sowie der Fenster und Außentüren von innen. Verlangt der Vermieter mehr, ist die Klausel unwirksam.
[BGH, Urteil vom 10.02.2010, Aktenzeichen: VIII ZR 222/09].
Diese Beispiele ließen sich weit fortsetzen, mittlerweile gibt es dazu eine umfangreiche Rechtsprechung. Jeder auszugswillige Mieter bzw. jeder, der eine Wohnung an einen Vermieter zurückgeben will/muss, ist gut beraten, wenn er vorher anwaltlichen Rat einholt.
Karl-Heinz-Drach
Rechtsanwalt für Mietrecht