Kostenerstattung bei Flugreisenstornierung

Manchmal lässt sich die Stornierung eines Fluges nicht vermeiden. Es stellt sich sodann die Frage, ob und inwieweit ein Anspruch auf Erstattung der Flugkosten besteht.
Durch die Fluggesellschaften wird ein Erstattungsanspruch meist unter Bezugnahme auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen verweigert. Tatsächlich haben in der letzten Zeit jedoch deutsche Gerichte immer wieder entsprechende Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Fluggesellschaften für unwirksam erachtet.
Im Falle einer Kündigung des Beförderungsvertrages hat die Fluggesellschaft zwar Anspruch auf den vereinbarten Flugpreis. Das Landgericht Frankfurt am Main hat jedoch in seinem Urteil vom 06.06.2014 zum AZ: 2-24 S 152/13 nochmals ausdrücklich klargestellt, dass sich „der Luftfrachtführer die durch anderweitige Buchungen erzielten oder böswillig nicht erzielten Erlöse gemäß § 649 S. 2 BGB anrechnen lassen“ muss. „Dabei ist es dem Luftfrachtführer im Wege der sog. sekundären Darlegungslast zuzumuten, seine ersparten Aufwendungen bzw. anderweitig erzielten Erlöse für den konkreten Fall darzulegen und zu beziffern. Erst dann ist es Sache des Fluggastes, dazulegen und zu beweisen, dass der Luftfrachtführer höhere Aufwendungen erspart bzw. höhere Erlöse erzielt hat, als behauptet.“
Mit pauschalen Behauptungen, die Flugplätze hätten nicht anderweitig verkauft werden können, können sich die Fluggesellschaften somit nicht ihrer Erstattungspflicht entziehen.
Darüber hinaus haben die Fluggesellschaften konkret nachzuweisen, in welchem Umfange insbesondere Steuern, Gebühren und auch Kerosinzuschläge erspart wurden.

Ihr Recht
Zur Kostenerstattung berät Sie Frau Rechtsanwältin Clemens
Kerstin Clemens
angestellte Rechtsanwältin
Anwaltskanzlei Drach & Drach