Der Bundesgerichtshof hat sich in seinem Urteil vom 16.09.2014, AZ: X ZR 1/14 damit befasst, ob die genauen Uhrzeiten für den Hin- und Rückflug in einer Reisebestätigung enthalten sein müssen. Dies hat der BGH für den Fall verneint, dass auch im Reisevertrag keine Zeitvorgaben enthalten sind, weil zum Zeitpunkt des Abschlusses des Reisevertrages die genauen Flugzeiten noch nicht bekannt waren.
Geklagt hatte der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände und war bereits in deren Vorinstanzen erfolglos. Er hatte vom Reiseveranstalter verlangt, es zu unterlassen, Reisebestätigungen über den Abschluss eines Reisevertrages ohne Angabe des Abfluges und der Landung des Rückfluges an die Kunden zu übergeben. Dabei wurde insbesondere gerügt, dass lediglich das Datum des Hin- und des Rückfluges mit dem Zusatz „Genaue Flugzeiten noch nicht bekannt!“ in der Reisebestätigung enthalten war. Der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände hat sich dabei auf die Vorgaben des § 6 Abs. 2 Nr. 2 BGB-Informationspflichten-Verordnung berufen.
Der BGH hat darauf verwiesen, dass diese Vorschrift keine inhaltlichen Anforderungen an Reiseverträge enthält. Vielmehr ist lediglich geregelt, dass der Reisende über den Inhalt des geschlossenen Reisevertrages informiert werden muss.
Deshalb kann nach dem Urteil des BGH vom 16.09.2014 im Reisevertrag vereinbart werden, dass die genauen Uhrzeiten für die Hin- und Rückreise erst zu einem späteren Zeitpunkt festgelegt werden, sofern die genauen Flugzeiten noch nicht bekannt sind. Für diesen Fall muss die Reisebestätigung keine darüber hinausgehenden Angaben enthalten. Der vom Reiseveranstalter in der Reisebestätigung verwendete Zusatz „Genaue Flugzeiten noch nicht bekannt!“ ist nicht zu beanstanden, wenn auch im Reisevertrag selbst keine konkrete Uhrzeit oder sonstige Vorgaben (z.B. „vormittags“, „abends“) enthalten sind.
Ihr Recht
Bettina Israel
Rechtsanwältin