Infrastrukturabgabe-OWi

Ab 01.01.2016 gibt es drei Tatbestände nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) mehr. Im nun beschlossenen Infrastrukturabgabengesetz (InfrAG) werden im § 13 Abs. 1 drei neue Tatbestände formuliert, die jeweils vorsätzlich oder fahrlässig begangen werden können.
Es wird bestraft, wer die Infrastrukturabgabe nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig entrichtet. Als Täter für im Inland zugelassene Fahrzeuge kommt nur der Fahrzeughalter in Betracht. Der entrichtet die Infrastrukturabgabe nicht richtig, wenn er keine Einzugsermächtigung in Form eines SEPA-Lastschriftmandats erteilt, sondern eine Jahres-Vignette erwirbt. Für im Ausland zugelassene Fahrzeuge haften der Halter und der Fahrer gesamtschuldnerisch.
Weiter wird bestraft, wer dem Kraftfahrt-Bundesamt oder einem zur Kontrolle zugelassenen privaten Dritten eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt.
Und es wird bestraft, wer einer vollziehbaren Anordnung einer zur Überwachung befugten Person zuwider handelt. Zur Überwachung befugt werden die Mitarbeiter des Bundesamtes für Güterverkehr sein und zur Kontrolle zugelassene private Dritte.
Die Höhe der Geldbuße wurde nicht ausdrücklich geregelt. Daher kann die Geldbuße nach § 17 OWiG zwischen 5 EUR und 500 EUR für fahrlässiges und 1.000 EUR für vorsätzliches Handeln liegen. Ein Bußgeld-Katalog entsprechend der Lkw-Maut liegt noch nicht vor.
Damit verjähren solche Ordnungswidrigkeiten mit Ablauf des sechsten Monats seit Beendigung der Tathandlung (§ 31 Abs. 2 Nr. 4 und Abs. 3 und 1 OWiG).
Die Bußgeldbescheide werden vom Kraftfahrt-Bundesamt kommen, das insoweit zur zuständigen Behörde erklärt wurde (§ 13 Abs. 3 InfrAG).

Ihr Recht
Pkw-Maut in Deutschland, Rechtsanwalt Dils berät Sie
Rechtsanwalt Tomas Dils
Anwaltskanzlei Drach & Drach