Tagtäglich werden eine Vielzahl an Gebrauchtwagen von Autohändlern an Privatpersonen / Verbraucher verkauft.
Vielfach werden dann vom Autohändler dem Verbraucher in einem gesonderten Schriftsatz sogenannte Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Verkauf gebrauchter Fahrzeuge und Anhänger ausgehändigt oder es wird durch einen Verweis im Kaufvertrag auf aushängende Allgemeine Geschäftsbedingungen verwiesen oder sie sind auf der Rückseite des Kaufvertrages abgedruckt.
Der Bundesgerichtshof hatte nun Gelegenheit, sich mit diesen Geschäftsbedingungen zu beschäftigen und hat entschieden, dass die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Zentralverbandes des Kraftfahrzeuggewerbes [ZKD] – Stand 3/2008 hinsichtlich der Begrenzung der Verjährung für Sachmängel auf ein Jahr wegen fehlender Transparenz unwirksam sind.
Das heißt für den Verbraucher als Gebrauchtwagenkäufer, dass bei Verwendung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen durch den Autohändler die Verjährung für Sachmängel nicht auf ein Jahr wirksam begrenzt wurde, sondern die gesetzliche Verjährungsfrist von zwei Jahren gilt.
Also – wer als Verbraucher sein Gebrauchtfahrzeug im Jahr 2013 gekauft hat, hat nunmehr bei einem Sachmangel noch die gesetzlichen Ansprüche.
Man prüfe seinen Gebrauchtwagenkaufvertrag.
Bei Fragen stehen wir Ihnen gern zur Verfügung.
Ihr Recht
Karl-Heinz Drach Â
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Verkehrsrecht
seit 25 Jahren Vertragsanwalt des ADAC