Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 02.12.2014 zum AZ: 1 StR 31/14 bestätigt, dass die Zulassungsbescheinigung Teil II keine öffentliche Urkunde im Sinne des § 348 StGB ist.
„Sie beweist weder zu öffentlichem Glauben, dass die Eintragungen zur Person richtig sind, noch dass die eingetragene Person Verfügungsberechtigter oder Halter des Fahrzeugs ist, auf das sich die Zulassungsbescheinigung bezieht.“ (BGH, Beschluss vom 02.12.2014, AZ: 1 Str. 31/14)
Ein Eigentumsnachweis für einen PKW kann durch die Zulassungsbescheinigung daher nicht erbracht werden. Es ist nach wie vor dringend zu empfehlen, PKW-Kaufverträge schriftlich zu schließen und sorgfältig aufzubewahren.
Ihr Recht
Kerstin Clemens
angestellte Rechtsanwältin
Anwaltskanzlei Drach & Drach