Der BGH hat in seiner Entscheidung vom 30.09.2014 zum Aktenzeichen XI ZR 168/13 festgestellt, dass der Einwendungsdurchgriff gemäß §§ 358, 359 BGB in der bis zum 03.08.2011 geltenden Fassung einen entgeltlichen Darlehensvertrag voraussetzt.
Wenn man z.B. beim Kauf einer Küche oder eines PKW für die Finanzierung gleichzeitig einen Darlehensvertrag abschließt, ist man an diesen nicht mehr gebunden, wenn der Kaufvertrag fristgerecht widerrufen wird.
Dies gilt jedoch nach den o.g. Urteil des BGH nur dann, wenn es sich um einen entgeltlichen Darlehensvertrag handelt, wenn man also Zinsen zahlt.
Bei einer Null-Prozent-Finanzierung besteht kein Anspruch auf Zinsen. In diesen Fällen bleibt nach dem o.g. Urteil des BGH der Darlehensvertrag somit bestehen, auch wenn der zugrunde liegende Kaufvertrag widerrufen wird.
Ihr Recht
angestellte Rechtsanwältin Kerstin Clemens
Anwaltskanzlei Drach & Drach