Ombudsverfahren hemmt Verjährung nicht sicher!!!

Wie zwischenzeitlich bekannt ist, sind die durch viele Banken erhobenen Bearbeitungsgebühren in Darlehensvertr&aauml;gen unberechtigt und können zurückgefordert werden.

Für Verträge, die im Jahre 2011 und davor abgeschlossen wurden, tritt mit Ablauf des 31.12.2014 die Verjährung ein.

Nun raten einige Verbraucherschutzzentralen zur Verjährungshemmung durch die für den Verbraucher kostenfreien Ombudsverfahren.
Hierzu ist jedoch darauf hinzuweisen, dass die Ombudsstellen der Banken keine bei einer „durch die Landesjustizverwaltung eingerichtete oder anerkannte Gütestelle“ sind. Es handelt sich bei den Ombudsstellen der Banken vielmehr um sog. sonstige Gütestellen.

In diesem Fällen tritt eine Verjährungshemmung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB mit Veranlassung der Bekanntgabe des Güteantrages nur dann ein, wenn es sich um einen einvernehmlichen Einigungsversuch handelt.
Lehnen die Banken ein Ombudsverfahren also ab, scheidet eine Verjährungshemmung durch Antragseinreichung bei der Ombudsstelle der Banken aus.

Ihr Recht

angestellte Rechtsanwältin Kerstin Clemens
Anwaltskanzlei Drach & Drach