Lange haben Verbraucherschützer und Rechtsanwälte gekämpft, um bis zum höchsten deutschen Zivilgericht ihre Fälle vorzutragen. Anfang des Jahres hatten sie einen ersten Erfolg, als der Bundesgerichtshof entschied, Darlehensbearbeitungsgebühren – die von Banken erhoben wurden – sind unzulässig und können zurückgefordert werden. Daraufhin mussten Banken in tausenden Fällen Verbrauchern ihre Darlehensbearbeitungsgebühren zurückzahlen. Die können gerade bei größeren Krediten für das Einfamilienhaus oder den Pkw auch einen vierstelligen Betrag erreichen.
Die ersten Urteile machten keine Angaben, für welchen Zeitraum der Rückzahlungsanspruch gilt. Die Banken beriefen sich auf die normale gesetzliche Verjährungsfrist von drei Jahren und lehnten die Rückforderung vielfach als verjährt ab.
Nun hat der Bundesgerichtshof nochmals ein Machtwort gesprochen und festgestellt, die dreijährige Verjährungsfrist begann erst mit dem Schluss des Jahres 2011 zu laufen. Es war den Kreditnehmern vor 2011 nicht zumutbar, eine Rückforderungsklage einzureichen.
Damit können noch bis zum 31.12.214 auch noch Bearbeitungsgebühren aus Darlehensverträgen zurückgefordert werden, die vor 2011 abgeschlossen wurden.
Bei der Rückforderung für Bearbeitungsgebühren aus der Zeit vor 2011 ist aber die zehnjährige Verjährungsfrist zu beachten. Somit können jetzt noch Gebühren eingeklagt werden, die seit 2004 erhoben wurden. Dabei gilt für Gebühren aus dem Jahr 2004 eine taggenaue Verjährungsfrist von 10 Jahren. Gebühr am 15.12.2004 erhoben heißt Fristablauf am 15.12.2014.
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Tomas Dils
(angestellter Rechtsanwalt)
Anwaltskanzlei Drach & Drach