eBay: Schadenersatz bei zurückgezogenem Angebot

Gemäß § 145 BGB ist ein Angebot, welches ohne Einschränkungen abgegeben wird, grundsätzlich bindend.

Dies gilt auch für Verkaufsangebote, die bei eBay im Rahmen einer Auktion eingestellt werden.

Wird eine Auktion unberechtigt abgebrochen, kann der zu diesem Zeitpunkt Höchstbietende Schadenersatzansprüche geltend machen, wenn er den Vertragsgegenstand an anderer Stelle zu einem höheren Preis hatte erwerben müssen bzw. wenn er den Vertragsgegenstand gewinnbringend hätte weiterverkaufen können.

Hierfür hat der Bundesgerichtshof nunmehr entschieden:

BGH, Urteil vom 23.09.2015 – AZ: VIII ZR 284/14

  1. Ein bei der Internetplattform eBay eingestelltes Verkaufsangebot ist aus der Sicht des an der eBay-Auktion teilnehmenden Bieters dahin auszulegen, dass es unter dem Vorbehalt einer nach den eBay-Bedingungen berechtigten Angebotsrücknahme steht (Bestätigung von BGH, Urteile vom 8. Juni 2011, VIII ZR 305/10, NJW 2011, 2643 Rn. 17; vom 8. Januar 2014, VIII ZR 63/13, NJW 2014, 1292, Rn. 20; vom 10. Dezember 2014, VIII ZR 90/14, NJW 2015, 1009, Rn. 14).
  2. Will der Verkäufer eines auf der Internetplattform eBay angebotenen Artikels das Gebot eines Bieters aufgrund eines in dessen Person liegenden Grundes vor Ablauf der Auktionsfrist folgenlos streichen, kommen hierfür nur solche Gründe in Betracht, die den Verkäufer nach dem Gesetz berechtigen würden, sich von seinem Verkaufsangebot zu lösen oder Gründe, die von vergleichbarem Gewicht sind.
  3. Ein zur Gebotsstreichung berechtigender Grund in der Person des Bieters muss für den Entschluss des Verkäufers, dieses Angebot vor Ende der Auktion zu streichen, kausal geworden sein.

Daher sollte jeder Anbieter vor der Einstellung eines Angebots bestehende Zweifel durch anwaltliche Beratung klären lassen.

Ihr Recht
Beratung zu eBay Verträgen führt Rechtsanwältin Clemens
Kerstin Clemens
angestellte Rechtsanwältin
Anwaltskanzlei Drach & Drach