Gebühren für’s Vermessen sind nicht vermessen

Als Grundstückseigentümer kann man einen Gebührenbescheid für das Vermessen der aufstehenden Gebäude zu Recht bekommen, auch wenn man diese Vermessung gar nicht beauftragt hat.
Dies hat das Sächsische Oberverwaltungsgericht Bautzen einer Grundstückseigentümerin in das Urteil vom 02.03.2015 zu Aktenzeichen 5 A 60/12 geschrieben.
Im Zuge eine vom Träger der Straßenbaulast veranlassten Vermessung, bei der vom Hausgrundstück ein Trenngrundstück vermessen wurde, hatte der öffentlich bestellte Vermessungsingenieur gleich das Haus mit eingemessen und dafür einen Gebührenbescheid an die Hauseigentümerin geschickt.
Zu Recht, denn das Haus war irgendwann verändert worden und der Datenbestand im Kataster nicht mehr aktuell.
Die von Amts wegen entfaltete Tätigkeit muss die Hauseigentümerin ebenso bezahlen, als wäre sie ihrer eigenen Pflicht zur Einmessung durch eigene Beauftragung der Vemessung nachgekommen. Das folgt im Wesentlichen aus dem Sächsischen Vermessungs- und Katastergesetz (SächsVermG) und der Durchführungsverordnung zum Sächsischen Vermessungs- und Katastergesetz (DVOSächsVermG) und steht im Einklang mit Artikel 12 Absatz 1 Satz 2 Grundgesetz.
Von dieser Entscheidung kann man lernen, der Erwerber sollte sich vor dem Hauskauf über die Aktualität der Katastereintragung vergewissern, um versteckten oder unerwarteten Kosten zu entgehen.

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Vermessen und Gebühren, Beratung durch Rechtsanwalt Dils
Rechtsanwalt Tomas Dils
angestellter Anwalt
Anwaltskanzlei Drach & Drach