Messung mit dem Handlaser LTI 20.20

Steht die Geschwindigkeits-Messung mit dem Handlaser LTI 20.20 vor dem Aus?
In Bautzen hat die Polizei dieses Wochenende wieder mit einem Handlaser-Messgerät die Geschwindigkeit von Kraftfahrzeugen kontrolliert.
Dabei ist aktuell äußert fraglich, ob diese Messungen überhaupt verwertet werden können.
Herr Dipl.-Ing Matthias Müller und die VUT haben in der vergangenen Woche darauf hingewiesen, dass es bei dem Handlasermessgerät LTI 20.20 zu Messwertabweichungen von bis zu drei km/h kommen kann. Selbst stehende Fahrzeuge werden mit zwei km/h „gemessen“.
Grund genug jedenfalls für das Landesamt für zentrale Polizeiliche Dienste in Nordrhein-Westfalen, um mit einem Schreiben vom 09.07.2024 die Nutzung des LTI 20.20 zur repressiven Verkehrsüberwachung zu untersagen.
Wann ist es in Sachsen nun so weit?
Einen Bußgeldbescheid aufgrund einer Handlasermessung sollten Sie jedenfalls nicht mehr rechtskräftig werden lassen.
Schicken Sie mir Ihre Anhörung oder Ihren Bußgeldbescheid zur LTI-Messung einfach zu über unser Kontaktformular.

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ADAC-Vertragsanwalt
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Bautzen, den 14.07.2024Tomas Dils

LEIVTEC XV3 wird Anwalts Liebling

In den vergangenen Jahrzehnten wurde die Technik für die Messung von Geschwindigkeiten im Straßenverkehr immer weiter entwickelt. Nur wenige Hersteller machen die Messungen transparent und nachvollziehbar. Auch die physikalisch-technische Bundesanstalt macht nur selten transparent, was wie funktioniert und berechnet wird. Sie besorgt die für die Bundesrepublik die technische Prüfung und Zulassung der Geräte.

Das machte eine Verteidigung bei Geschwindigkeitsübertretungen in den letzten Jahren immer schwieriger. Hinzu kam ein Trend in der Rechtsprechung, die Anforderungen an Beweisanträge immer höher zu schrauben. Viele Betroffene, die den Weg über das Gericht suchten, fühlten sich ungerecht behandelt – und dies möglicherweise nicht zu unrecht.

Die Firma LEIVTEC hatte ihr Geschwindigkeitsmessgerät XV3 ursprünglich relativ transparent konzipiert. Jedenfalls für Sachverständige waren die Messungen anfangs noch recht gut nachvollziehbar und Messfehler erkennbar. Der von einem Messgerät ausgeworfene Geschwindigkeitswert wird je nach Verfahren aus dutzenden oder tausenden Einzelwerten rechnerisch ermittelt. Liegen die Einzelwerte vor, kann ein Sachverständiger nachrechnen und so die Messung überprüfen.

Im Zuge eines Updates der Systemsoftware des LEIVTEC XV3 wurden die Einzelmesswerte nicht mehr gespeichert und eine Nachprüfbarkeit erschwert.

Nun hat im vergangenen Jahr eine Arbeitsgruppe aus mehreren unabhängigen Sachverständigen das Messgerät eingehend unter die Lupe genommen und teils drastische Messfehler aufgedeckt. (https://www.iqvmt.de/LeivtecXV3.html) Infolge dieser Untersuchungen und einer Änderung der Anleitung zur Auswertung der Messbilder ist es für Betroffene mit anwaltlicher Unterstützung (man braucht schon eine Akteneinsicht) wieder sehr viel leichter geworden, die Messungen anzugreifen. Schicken Sie mir Ihre Anhörung zur XV3-Messung einfach zu über https://GibDasDeinemAnwalt.de

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Bautzen, den 05.02.2021Tomas Dils

Arbeitszeitkonto sowie Urlaub während einer Pandemie

1. Arbeitszeitkonto

Es ist recht üblich und entspricht den Forderungen des Mindestlohngesetzes, dass Arbeitnehmer in ihrem Arbeitsvertrag eine Vereinbarung über die Führung eines Arbeitszeitkontos abschließen. Die Vereinbarung kann beinhalten, dass das Arbeitszeitkonto durch Gewährung von Freizeit auszugleichen ist. Wird das Arbeitsverhältnis beendet und das Arbeitszeitkonto weist ein Plussaldo auf, ist die Gewährung von Freizeit innerhalb des Arbeitsverhältnisses ausgeschlossen. Damit hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Auszahlung des Guthabens.

Das Bundesarbeitsgericht hat festgehalten, dass Guthabenstunden aus dem Arbeitszeitkonto streitlos sind. Letzteres bedeutet, die Arbeitnehmer müssen das Guthaben nicht innerhalb einer vertraglich vereinbarten Ausschlussfrist zeitnah geltend machen. Sollten diese Guthabenstunden im Arbeitszeitkonto haben und diese wurden nicht durch Auszahlung abgegolten, können diese auch noch außerhalb der tariflichen oder vertraglichen Ausschlussfristen bis zum Ablauf der Verjährungsfrist von drei Jahren gerichtlich durchgesetzt werden.

2. Urlaub und Pandemie

Hat der Arbeitnehmer Urlaub beantragt und der Arbeitgeber diesen ausdrücklich genehmigt, ist der Urlaub in Anspruch zu nehmen. Der Arbeitnehmer hat keinen Anspruch auf Verschiebung des Urlaubs, weil die Reise aufgrund der Reisebeschränkungen in dem Corona-Pandemiezeitraum nicht stattfindet, d.h. eine Urlaubsreise nicht angetreten werden kann.

Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen gern zur Verfügung.

Frau Rechtsanwältin Drach berät Sie gern zu Arbeitszeitkonten.

Silvia Drach
Rechtsanwältin
Fachanwältin im Arbeitsrecht
Anwaltskanzlei Drach & Drach

Erben haben Pflichtteilsrechte!

Pflichtteilsrechte sind Zahlungsansprüche des Ehegatten, der Abkömmlinge und ggf. auch der Eltern eines Erblassers gegenüber den Erben in Höhe der Hälfte des gesetzlichen Erbteils.

Pflichtteilsrechte entstehen insbesondere dann, wenn gesetzliche Erben, z. B. durch ein Testament, von der Erbfolge ganz oder teilweise ausgeschlossen werden.

Grundsätzlich haben auch Erben Anspruch auf mindestens ihren gesetzlichen Pflichtteil. Hiermit soll verhindert werden, dass Erblasser durch lebzeitige Schenkungen oder testamentarische Regelungen das Pflichtteilsrecht umgehen.

Wenn somit einem der Erben weniger hinterlassen wurde, als er im Falle der gesetzlichen Erbfolge erhalten hätte, kann er den sog. Zusatzpflichtteil geltend machen.

Darüber hinaus sind insbesondere die Pflichtteilsergänzungsansprüche für den Erben relevant. Hierbei werden alle größeren Schenkungen des Erblassers der letzten 10 Jahre, jährlich um 10 % abschmelzend, zum Nachlasswert hinzugerechnet und geprüft, ob auch unter Berücksichtigung dieser Zuwendungen dem Erben zumindest der gesetzliche Pflichtteil verbleibt.

Für die Pflichtteilsergänzungsansprüche sind insbesondere Versicherungsleistungen und Bankguthaben zu berücksichtigen, die ausdrücklich nicht in den Nachlass fallen.

Können entsprechende Ergänzungsansprüche nicht aus dem vorhandenen Nachlass erfüllt werden, bestehen notfalls sogar Ansprüche gegenüber den Beschenkten auf Herausgabe des Geschenks.

Zur Ermittlung und Berechnung dieser Ansprüche ist eine anwaltliche Beratung zu empfehlen.

Ihr Recht
Beratung zu Pflichtteilsrechten führt Rechtsanwältin Clemens
Kerstin Clemens
Fachanwältin für Erbrecht
angestellte Rechtsanwältin
Anwaltskanzlei Drach & Drach

Bettgitter nicht ohne gerichtliche Genehmigung!

Ein Bettgitter ist manchmal notwendig, gerade wenn Personen durch Krankheit oder Unfall in ihrer Steuerungsfähigkeit beeinträchtigt sind. Dann kann ein Bettgitter die Person vor weiteren Verletzungen schützen.
Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 27.06.2012 zum AZ: XII ZB 24/12 festgestellt, dass trotz Vorliegen einer Vorsorgevollmacht die Einholung der betreuungsgerichtlichen Genehmigung für freiheitsentziehende Maßnahmen nötig ist.

1. Das Anbringen von Bettgittern sowie die Fixierung im Stuhl mittels eines Beckengurts stellen freiheitsentziehende Maßnahmen im Sinne des § 1906 Abs. 4 BGB BGB dar, wenn der Betroffene durch sie in seiner körperlichen Bewegungsfreiheit eingeschränkt wird. Dieses ist dann der Fall, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Betroffene zu einer willensgesteuerten Aufenthaltsveränderung in der Lage wäre, an der er durch die Maßnahmen gehindert wird.
2. Das Selbstbestimmungsrecht des Betroffenen wird nicht dadurch verletzt, dass die Einwilligung eines von ihm Bevollmächtigten in eine freiheitsentziehende Maßnahme der gerichtlichen Genehmigung bedarf.

Dieses Urteil wurde nunmehr auch durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgericht vom 10.06.2015 zum AZ: 2 BvR 1967/12 bestätigt.

Ihr Recht
Beratung zu Vorsorgevollmachten führt Rechtsanwältin Clemens
Kerstin Clemens
angestellte Rechtsanwältin
Anwaltskanzlei Drach & Drach

Rechtsinformationen zur Mediation

Viele Streitparteien wollen sich außergerichtlich einigen, wissen jedoch nicht wie.

In diesen Fällen bietet sich ein Mediationsverfahren an. Hierbei bestimmen die Beteiligten eigenverantwortlich und freiwillig, worüber verhandelt werden soll. Der Mediator als neutraler Vermittler ermöglicht durch seine fundierte Ausbildung eine zielorientierte Kommunikation und Verständigung und hilft den Beteiligten, selbstbestimmt eine optimale Lösung für beide Seiten zu finden. Am Ende eines erfolgreichen Mediationsverfahrens steht eine rechtsverbindliche Vereinbarung mit Bestand für die Zukunft.

Die Anwaltskanzlei Drach & Drach kann Ihnen durch Frau Rechtsanwältin und Mediatorin Kerstin Clemens nunmehr auch diese Form der Konfliktbewältigung anbieten.

Grundlagen der Mediation

Freiwilligkeit

Die Mediation ist ein völlig freiwilliges Verfahren. Jede Seite kann sie daher zu jedem Zeitpunkt ohne Begründung abbrechen.

Eigenverantwortung

Die Konfliktparteien besitzen selbst die größte Kompetenz, ihren Streit zu lösen. Lösungen, die sie selbst finden, sind daher viel öfter dauerhaft haltbar als solche, die von unbeteiligten Dritten vorgegeben werden. Der Mediator unterstützt die Konfliktparteien durch seine fundierte Ausbildung, die für sie optimale Lösung zu finden. Er ermöglicht durch spezielle Techniken eine zielorientierte Kommunikation und fördert das gegenseitige Zuhören und Verstehen. Der Mediator selbst hat keine eigene Entscheidungsbefugnis.

Offenheit und Informiertheit

Da die Mediation die Eigenverantwortung der Konfliktpartner in den Mittelpunkt stellt, ist es wichtig, dass diese alle Tatsachen offen legen, die für die Lösung des Konflikts in der Mediation erheblich sind. Der Mediator achtet darauf, dass sich die Konfliktpartner zu allen Detailfragen des zu lösenden Konflikts informieren, in dem sie ggf. den Rat eines Fachmanns einholen.

Vertraulichkeit

Die Konfliktparteien verpflichten sich, Fakten, die sie im Verlaufe der Mediation offen gelegt haben, nicht Dritten zu offenbaren oder in einem gerichtlichen Verfahren gegen einen der an der Mediation Beteiligten zu verwenden. Mediatoren, die zugleich als Rechtsanwälte zugelassen sind, unterliegen bereits per Gesetz der Schweigepflicht.

Neutralität und Allparteilichkeit

Der Mediator setzt sich für die Interessen aller Konfliktpartner ein. Er begibt sich nicht auf die Seite eines Konfliktpartners, sondern nimmt die Sichtweisen der Konfliktpartner gleichwertig und gleichmäßig wahr.

Das Mediationsverfahren

1. Phase: Mediationsvereinbarung

In dieser ersten Phase erklärt der Mediator den Konfliktparteien im Einzelnen die Grundlagen der Mediation. Er informiert sie über den Ablauf des Mediationsverfahrens und prüft außerdem, ob sich das Verfahren für die Beteiligten überhaupt eignet. Darüber hinaus wird eine Honorarveinbarung mit dem Mediator geschlossen..

2. Phase: Informations- und Themensammlung

Hier werden die klärungsbedürftigen Themen beider Seiten gesammelt und die notwendigen Informationen offengelegt..

3. Phase: Interessenklärung

In dieser Phase werden die tatsächlichen Interessen der Konfliktbeteiligten ergründet. Durch das gegenseitige Zuhören wird hierbei unter anderem das Verständnis für die andere Sichtweise gefördert. Das versetzt die Konfliktpartner in die Lage, zukunftsorientierte Optionen zu entwickeln, die für beide Seiten tragbar sind..

4. Phase: kreative Lösungssuche

Sind die Interessen genau herausgearbeitet, ist die Kreativität der Konfliktpartner gefragt. Mittels verschiedener Kreativitätstechniken werden Lösungsoptionen entwickelt.

5. Phase: Bewertung und Auswahl der Optionen

Anschließend werden anhand der ergründeten Interessen aller Konfliktparteien die optimalen Optionen herausgefiltert und auf ihre Realisierbarkeit hin überprüft. Ggf. kann hier auch eine Prüfung durch den eigenen Anwalt erfolgen.

6. Phase: Gestaltung und Abschlussvereinbarung

Das Einigungsergebnis wird dann in einer Abschlussvereinbarung zusammengefasst. Sofern es die Konfliktpartner wünschen, kann die Vollstreckbarkeit des Vertrages durch die notarielle Beurkundung oder die Gestaltung als Anwaltsvergleich (§ 796 a ZPO) sichergestellt werden. Die Abschlussvereinbarung bietet damit hinsichtlich ihrer Durchsetzbarkeit die gleiche Sicherheit wie ein gerichtliches Urteil. Damit ist die Mediation abgeschlossen.

Die Anwalts­kanzlei Drach & Drach kann Ihnen durch Frau Rechtsanwältin und Mediatorin Kerstin Clemens nunmehr die Durchführung eines Mediationsverfahrens anbieten.

Blutalkoholkonzentration

Für viele Verkehrsteilnehmer ist der Umgang mit Alkohol problematisch. Denn Alkohol hat – wie andere berauschende Mittel auch – die fatale Eigenschaft, die Fähigkeit zur Selbsteinschätzung zu mindern. Hier hilft es nur, Art und Menge des Getrunkenen zu erfassen und danach die Blutalkoholkonzentration (BAK) zu berechnen.

Dabei helfen die untern verlinkten Rechentabellen.

Die BAK-Berechung erfolgt nach den Formeln von Widmark, Watson und Eicker. Der Rechenweg beruht auf der Darstellung unter
https://de.wikipedia.org/wiki/Blutalkoholkonzentration
zum September 2007.

Für die Richtigkeit der Berechungen wird keine Gewähr übernommen. Eine Haftung wird ausdrücklich ausgeschlossen. Gerichte und Sachverständige führen die Berechnung regelmäßig nach älteren Verfahren durch.


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Der Rechner wird unter GPL3 veröffentlicht.


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Gewährleistung – nun verbraucherfreundlicher

Wenn ein Verbraucher eine Ware von einem gewerblichen Verkäufer kauft (Verbrauchsgüterkauf), hat er bei Mängel gesetzliche Gewährleistungsrechte. Eine Sache ist frei von Mängeln, wenn sie den subjektiven, den objektiven Anforderungen und Montageanforderungen entspricht – Haltbarkeit, Funktionalität, Kompatibilität u.a.
Der Käufer muss den Verkäufer von dem Mangel unterrichten. Nach Unterrichtung muss der Käufer nichts mehr tun – er muss seinen Nacherfüllungsanspruch (Nachbesserung durch Reparatur, durch neue und mangelfreie Lieferung der Ware), nicht unter einer Fristsetzung gegenüber dem Verkäufer setzen.
Wird der Verkäufer in einer angemessenen Frist je nach gekaufter Ware nicht tätig, kann der Käufer vom Kauf zurücktreten oder eine Kaufpreisminderung verlangen oder gar Schadensersatz geltend machen.
Ein Zögern bei der Nacherfüllung kann für den Verkäufer also unangenehme Folgen haben, z.Bsp. bei der Reparatur eines kleinen Kratzers bei einem Neuwagen. Hier kann der Käufer den gesamten Kaufvertrag zur Rückabwicklung bringen, wenn der Verkäufer nicht umgehend reagiert.
Und neu und eine Herausforderung für den gewerblichen Verkäufer ist, dass er z. Bsp.bei dem Verkauf von gebrauchten Fahrzeugen 1. vor Vertragsabschluss den Käufer über alle Mängel des Gebrauchtwagen informiert, auch den sichtbaren(!) und 2. diese Mängel auch in dem Kaufvertrags aufführt. Denn die Regelung des § 442 BGB: kennt der Käufer den Mangel bei Vertragsabschluss, hat er keine Rechte gegenüber dem Verkäufer, ist bei einem Verbrauchsgüterkauf nicht mehr anwendbar.

Tomas Dils
Rechtsanwalt/Fachanwalt für Verkehrsrecht
SAFE_ID DE.BRAK.ca87f3ee-3724-429d-a0fc-f4a8d17a8ad2.b22a